Wann ist ein Detektiveinsatz zulässig?
Darf jeder einen Detektiv beauftragen?
Berechnung aller Kosten erst ab Einsatzort unserer Detektive
Auf welcher Rechtsgrundlage dürfen Detektive arbeiten?
Der Sachverständige und Fachgutachter, Herr Marcus R. Lentz, gibt Auskunft über die rechtlichen Hintergründe der Zulässigkeit eines Detektiveinsatzes. Dieser Text ist jedoch nicht als Rechtsdienstleistung im Sinne des §2 RDG zu verstehen, sondern dient der allgemeinen Information der Leser.
Uns ist bewusst, dass es für viele Anfragenden die uns tagtäglich kontaktieren sehr frustrierend ist, wenn wir Ihnen erklären, dass wir Ihnen mangels ‚berechtigtem Interesse‘ nicht helfen dürfen. Wir erklären hier, warum das so ist und wann die Einschaltung einer Detektei als Beweisnothelfer zulässig ist.
Bei dem einmaligen Einsatz externer Detektive in Firmen und für Privatpersonen wird zwischen der Detektei und dem Mandanten (Auftraggeber) ein Dienstleistungsvertrag, gemäß §611 BGB. geschlossen.
Diese Art von Detektiveinsätzen geschieht regelmäßig verdeckt für eine bestimmte Zeitperiode.
Mangels spezieller Vorschriften über den Einsatz von Detektiven richtet sich die Zulässigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Jede Observation durch eine Detektei stellt grundsätzlich eine Datenerhebung im Sinne des BDSG dar, da Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person beschafft werden sollen, §3, Abs. 1 und Abs. 3 BDSG. Diese Datenerhebung ist nur zulässig, wenn und soweit das BDSG oder eine sonstige Vorschrift sie erlaubt, bzw. dann, wenn der Betroffene darin eingewilligt hat. Gerade von der Einwilligung ist beim verdeckten Einsatz von Detektiven praktisch niemals auszugehen.
Zulässigkeit des Einsatzes von Detektiven
Daher richtet sich die Zulässigkeit eines Detektiveinsatzes regelmäßig nach §28 BDSG. Demnach ist eine Datenerhebung innerhalb des konkret festzulegenden Zwecks nach §28, Abs. 1, Satz 2 BDSG zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Diese Zweckbestimmung ist nur dann gegeben, wenn zwischen Datenerhebung und dem konkreten Zweck des Verhältnisses ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, also z.B. ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer überwachen lässt, oder eine Ehefrau ihren Ehemann, oder umgekehrt.
Lässt sich – wie bei der Arbeitnehmerüberwachung, oder der Überwachung bei ehelicher Untreue – der konkrete Inhalt der Rechten und Pflichten nicht einem Vertrag entnehmen, müssen diese auch im Hinblick auf §28 BDSG durch eine Interessenabwägung ermittelt werden. Für die Rechtmäßigkeit eines Detektiveinsatzes bedeutet dies, dass er immer dann zulässig ist, wenn das Interesse an der Überwachung das Interesse des Betroffenen, davon verschont zu bleiben, überwiegt. Entsprechendes gilt für die Speicherung der erhobenen Überwachungsdaten, §28 BDSG.
Detektiveinsatz vs. Persönlichkeitsrechte
Jeder Detektiveinsatz greift in das von der Verfassung geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne des Art. 2, Abs. 1 i. V. m. Art 1, Abs. 1 GG. ein. Es fungiert als Abwehrrecht des Betroffenen vor rechtswidrigen Angriffen in seine Persönlichkeitsrechte.
Man differenziert grundsätzlich die Sozial-, Privat- und die Intimsphäre, an deren Beeinträchtigung jeweils gestaffelte Rechtfertigungsanforderungen (berechtigte Interessen) zu stellen sind. Der Schutz wird umso intensiver, je tiefer die Eingriffe in diese verschiedenen Sphären gehen.
Detektive als Beweisnothelfer ihrer Mandanten
Ein Detektiveinsatz ist also immer dann zulässig und muss von dem Betroffenen geduldet werden, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird, der Detektiveinsatz zur Erreichung des Zweckes geeignet, erforderlich und darüber hinaus das Kontrollinteresse des Mandanten der Detektei (Arbeitgeber, Ehepartner o.ä.) in einem angemessenen Verhältnis zu den tangierten Rechten des Betroffenen steht und nicht unverhältnismäßig lange – also nicht über mehrere Wochen am Stück – andauert. Eine Observation (Beobachtung) über wenige Stunden, oder wenige Tage hingegen, ist zur Erlangung von rechtlich verwertbaren Beweisen eines schwerwiegenden, sonst nicht nachweisbaren, Fehlverhaltens des Betroffenen (Vortäuschung von Krankheit, Arbeitszeitbetrug, Verstoß gegen die Treuepflicht in der Ehe, Unterhaltsbetrug o.ä.) im allermeisten Falle nach ständiger Rechtsprechung klar zu bejahen.
Merksatz:
Das ‚berechtigte Interesse‘ muss von der auftragsannehmenden Detektei schriftlich dokumentiert und von dem jeweiligen Mandanten unterschrieben werden.
Als berechtigtes Interesse kommt jedes öffentliche, private, ideelle, oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht im Widerspruch zu geltendem Recht, oder Sittengrundsätzen steht, oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist.
Ihre Berater für Einsätze unserer Detektei:
Frances Lentz, Marcus Lentz und ihr Detektiv-Team
(0800) 88 333 11
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Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.
Das sagen unsere unsere Mandanten
Kundenbewertungen für Lentz GmbH & Co. Detektive KG
Dorothee S., Waiblingen
Lieselotte M., Wien
Geschäftsführer, Peter L., Heilbronn
§ Kostenübernahme: Urteil des Bundesgerichtshofs unterstützt u.a. auch private Auftraggeber
Der Bundesgerichtshof BGH bestätigt, dass die Kosten für einen Detektiveinsatz Teil der Prozesskosten, sowohl im Privatbereich, als auch im Wirtschaftsbereich, sind. Und die muss im Streitfall vor Gericht die unterlegene Partei zahlen. Voraussetzung: „wenn der Einsatz der Detektei auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig war.“ Wenn also beispielsweise ein Mann also seine Exfrau beobachten lässt, weil sie seiner Meinung nach ungerechtfertigt nachehelichen Unterhalt von ihm verlangt, und er Recht bekommt, dann hat sie auch die Ermittlungskosten der Detektei zu tragen. (Quelle: dpa)
§ Bundesarbeitsgericht – Mitarbeiterbeobachtung ist zulässig!
Das BAG – Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 19. Februar 2015 festgestellt, dass die Observation von Mitarbeitern im Krankheitsfall weiterhin durchgeführt werden darf, sofern ein begründeter Verdacht nachweislich vorliegt (berechtigtes Interesse).