Gefälschte Schrift/ Forensik
Ob eine Unterschrift oder ein handschriftlich verfasstes Dokument tatsächlich vom Verfasser geschrieben wurden, wird in der Forensik untersucht.
Berechnung aller Kosten erst ab Einsatzort unserer Detektive
Jeder hat eine individuelle Art zu schreiben und entsprechend eine charakteristische Handschrift.
Forensische Schriftgutachten – in der Fachsprache „Schriftvergleichung“ – sind in Deutschland und Europa absolut als gerichtliche Beweismittel zugelassen. Eine forensische Handschriftenuntersuchung basiert auf der Tatsache, dass die Handschrift eines Menschen praktisch einzigartig ist. Daher kommt der forensischen Handschriftenuntersuchung ein sehr hoher Stellenwert in der Beweisführung zu.
Eine schriftvergleichende Untersuchung wird immer dann in Auftrag gegeben, wenn die Echtheit einer Unterschrift, eines handgeschriebenen Dokumentes oder eines Testamentes vom Auftraggeber angezweifelt wird. Durch solche forensischen Handschriftenuntersuchungen kann außerdem geprüft werden, ob anonyme Drohbriefe, Schmähbriefe, Erpresserbriefe o.ä. von einem der Beschuldigten oder einem der Angeklagten stammt. Ein forensisches Schriftgutachten dient in solchem Fall also als Nachweis einer Straftat. Auftraggeber solcher Gutachten sind überwiegend Anwälte oder Unternehmen, manchmal auch Staatsanwälte oder Richter.
Nur eine Unterschrift reicht nicht
Vor der Erstellung eines Gutachtens muss immer das Untersuchungsmaterial beschafft werden, möglichst im Original – jedoch mindestens in wirklich sehr guter Kopie. Eingescannte Dokumente genügen in der Regel nicht; jedoch kommt es auch hier auf deren Qualität an. Bei dem Untersuchungsmaterial wird unterschieden zwischen strittigen Schriften, die im Allgemeinen mit X bezeichnet werden, und den Vergleichsschriften, die meist mit V bezeichnet werden und die zweifelsfrei vom angeblichen Urheber stammen. Hier gilt: je umfangreicher das Vergleichsmaterial vorliegt, desto besser. Die strittigen Schriften und das Vergleichsmaterial sollten möglichst ungefähr aus dem gleichen Zeitraum stammen (+/- 5 Jahre).
Wichtig ist, dass die Vergleichsschriftproben V immer unbefangen erstellt sein müssen! Unterschriften, die nach Aufforderung erstellt werden, sind für ein seriöses und gerichtlich verwertbares Gutachten keinesfalls ausreichend, da der Schreiber bewusst oder unbewusst auf Schönschrift achtet oder seine Handschrift anderweitig verändert.
Es gibt Listen mit Fundstellen von Vergleichsmaterial, die wir Ihnen bei Bedarf gerne per E-Mail oder per Telefax zur Verfügung stellen.
Mit der Bewertung des Schriftmaterials beginnt dann die Erstellung des Gutachtens. Hierbei wird die Qualität (Original oder Kopien), die Quantität (Umfang des Vergleichsmaterials), die Ähnlichkeit (Schribschrift, oder Druckschrift) und die Zeitgerechtigkeit (Entstehungszeitraum von strittiger Schrift und Vergleichsmaterial) geprüft und bewertet.
Je besser diese Bewertung des Schriftmaterials ausfällt, umso sicherer ist natürlich das Endurteil im Gutachten.
Übrigens: Ist das eingereichte Material nicht für eine Untersuchung und damit für die Erstellung eines forensischen Schriftgutachtens geeignet, entstehen Ihnen bei uns keinerlei Kosten. Bereits gezahlte Honorare werden vollständig zurück erstattet.
Physikalisch-technische Untersuchung
Für die Erstellung von forensischen Schriftvergleichsgutachten wird zunächst eine zerstörungsfreie physikalisch-technische Untersuchung durchgeführt. Hierbei prüft der Schriftsachverständige die Frage, ob sich irgendwelche Spuren feststellen lassen, welche auf die Fälschung oder eine Verfälschung des zu prüfenden Dokumentes X hinweisen. Die physikalisch-technische Untersuchung beginnt mit einer Untersuchung mit bloßem Auge und noch ohne besondere Hilfsmittel. Hier wird auf eventuelle Auffälligkeiten des Schriftträgers, des Schreibgerätes und des Schreibmittels geachtet. So kann es z.B. Strichkreuzungen zwischen einer handschriftlichen Unterschrift und einem darüber befindlichen maschinellen Text geben, welche wichtig sind.
In der weiteren physikalisch-technischen Untersuchung werden dann spezielle Geräte eingesetzt. Hierbei handelt es sich unter anderem um Stereomikroskope. Die zu untersuchenden Schriftstücke X werden bei Auflicht, Durchlicht und Streiflicht mit unterschiedlichen Filtern und unterschiedlichen Vergrößerungen auf Pausspuren, sowie Feinheiten in den Schriftmerkmalen untersucht. Auch werden Reflexionsuntersuchungen, Lumineszenzuntersuchungen mit Licht unterschiedlicher Wellenläjnge, z.B. Ultraviolettstrahlung und Infratotstrahlung, durchgeführt. Hiermit können Unterschiede in dem Schreibmittel nachgewiesen werden, durch die sich Verfälschungen nachweisen lassen. Die Methode der elektrostatischen Oberflächenprüfung dient dazu, mit bloßem Auge nicht erkennbare Durchschreibspuren sichtbar zu machen, die sich von einem darüber liegenden Blatt auf den Schriftträger mit der strittigen Handschrift X durchgedrückt haben könnten.
Schriftvergleich
Ein seriöser Gutachter prüft Schriften nicht auf „Ähnlichkeit“, sondern auf „Übereinstimmungen und Unterschiede“. Hierbei spielen z.B.
- Strichbeschaffenheit (Strichspannung und Strichsicherheit)
- Druckgebung (Druckstärke und Druckverlauf)
- Bewegungsfluss (Schreibgeschwindigkeit und Verbundenheit der Schreibbewegung)
- Völle und Magerkeit der Schrift
- Vertikale Ausdehnung (Schriftgröße, Verhältnis der Kurzlängen zu den Langlängen, Verhältnis der Oberlängen zu den Unterlängen)
- Horizontale Ausdehnung (Buchstabenbreite, Buchstabenabstände und Wortabstände)
- Vertikale und horizontale Flächengliederung (Oben- und Untenrand, Zeilenabstand, Links- und Rechtsrand)
eine Rolle und müssen für das Gutachten vom Gutachter unbedingt berücksichtigt werden. Ein bloßes „in Augenschein nehmen“ reicht also keinesfalls aus, um eine wirklich fundierte und rechtssichere Aussage treffen zu können.
Gutachten auch für den Laien lesbar
Die forensische Handschriftenuntersuchung verläuft nach einer standardisierten Methode, die im Aufbau eines Gutachtens sichtbar wird. Gutachten von Schriftsachverständigen sollten methodisch so aufgebaut sein, dass die Aspekte
- Auftrag
- Methode der Untersuchung
- das Untersuchungsmaterial
- Befunde der physikalisch-technischen Untersuchung
- Befunde der schriftvergleichenden Untersuchung
- Befundbewertung
- Ergebnis der Untersuchung
sofort für den Auftraggeber erkennbar und für den Fachmann nachprüfbar sind. Eine eindeutige Beschreibung und Kennzeichnung des untersuchten Schriftmaterials ist wichtig, damit – wenn in dem Gutachten darauf Bezug genommen wird – dieses Schriftmaterial jederzeit eindeutig identifiziert werden kann. Dabei werden dann die Entstehungszeit und die Frage berücksichtigt, ob ein Dokument im Original, oder nur in sehr guter Kopie vorlag. Daher muss ein Gutachten auch Fotos bzw. klare Abbildungen mit den beweisrelevanten Befunden in entsprechender Vergrößerung beinhalten. Auch sollte die fachliche Eignung des untersuchenden Schriftsachverständigen aus dem Gutachten, meist in einer Anlage des Gutachtens, klar erkennbar sein.
Nach der Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse, wird der Befund nach der folgenden Skala eingeordnet:
Urheberschaft:
- Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
- Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
- Mit hoher Wahrscheinlichkeit
- Wahrscheinlich
- Möglich
- Nicht auszuschließen
- Nicht entscheidbar, nicht zu identifizieren (non liquet)
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Unser Team und wir helfen Ihnen gern unkompliziert weiter. Vertrauen Sie unserer fast 30-jährigen Erfahrung als Detektive in einer Detektei.
Das sagen unsere unsere Mandanten
Kundenbewertungen für Lentz GmbH & Co. Detektive KG
K.H. Reichelt, Wolfsburg
Harald K., A-5300 Hallwang
Dorothee S., Waiblingen
§ Kostenübernahme: Urteil des Bundesgerichtshofs unterstützt u.a. auch private Auftraggeber
Der Bundesgerichtshof BGH bestätigt, dass die Kosten für einen Detektiveinsatz Teil der Prozesskosten, sowohl im Privatbereich, als auch im Wirtschaftsbereich, sind. Und die muss im Streitfall vor Gericht die unterlegene Partei zahlen. Voraussetzung: „wenn der Einsatz der Detektei auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig war.“ Wenn also beispielsweise ein Mann also seine Exfrau beobachten lässt, weil sie seiner Meinung nach ungerechtfertigt nachehelichen Unterhalt von ihm verlangt, und er Recht bekommt, dann hat sie auch die Ermittlungskosten der Detektei zu tragen. (Quelle: dpa)
§ Bundesarbeitsgericht – Mitarbeiterbeobachtung ist zulässig!
Das BAG – Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 19. Februar 2015 festgestellt, dass die Observation von Mitarbeitern im Krankheitsfall weiterhin durchgeführt werden darf, sofern ein begründeter Verdacht nachweislich vorliegt (berechtigtes Interesse).
Expertenvorstellung: Jürgen Kaufmann
Herr Kaufmann ist bereits seit 1982, nach erfolgreichem Abschluss des Studium der Graphologie in Celle und München, als Schriftsachverständiger tätig und hat – nach entsprechender Berufserfahrung – im Jahr 1987 seine Abschlussprüfung abgelegt und sein Diplom an der Europäischen Gesellschaft für Schriftpsychologie und Schriftexpertise erworben.
Nach seinem Ausscheiden als Oberst bei der Bundeswehr ist Herr Kaufmann bereits seit dem Jahr 2001 in unserem Team als geprüfter Schriftsachverständiger tätig und wurde seither von zahlreichen Anwälten, Gerichten und Staatsanwaltschaften durch schriftlichen Beschluss als Sachverständiger bestimmt und eingesetzt.
In seiner Freizeit ist der mehrfache Großvater viel in Frankreich in seinem Ferienhaus unterwegs.
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