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Schriftdeutung / Grafologie

Ein grafologisches Gutachten kann dazu dienen, die persönlichen und charakterlichen Züge des Schreibers über seine Handschrift zu beurteilen.

Berechnung aller Kosten erst ab Einsatzort unserer Detektive
 

Viele Unternehmen nutzen dies bei Personalentscheidungen in sensiblen Bereichen und erwarten deswegen handgeschriebene Lebensläufe. Häufig wird ein grafologisches Gutachten als zusätzliche Bewertungsmöglichkeit genutzt, ergänzend zum persönlichen Gespräch, zum Sichten von Zeugnissen und Bewerbungsunterlagen und vielleicht sogar zu psychologischen Testverfahren. Gerade bei Positionen, bei denen ein hohes Maß an Verantwortung, Reife, Loyalität etc. wichtig sind, wollen Unternehmen bei der Bewerberauswahl sicher sein, denn Kennenlerngespräche und fachliche Kompetenz lassen nicht unbedingt auf Charakter und Arbeitsweise schließen.

Bei der Detektei Lentz werden grafologische Gutachten regelmäßig erstellt als:

  • Einstellungsgutachten (Ansprechpartner sind die Personalbearbeiter oder Geschäftsführer von Firmen)
  • Persönlichkeitsgutachten (Privataufträge von Einzelpersonen)
  • Partnerschaftsgutachten (wird zumeist angefordert von Personen, die nach einer Scheidung oder Trennung eine neue Partnerschaft eingehen wollen)
  • Jugendschriften (häufig angefordert von Eltern, Psychologen bei Verhaltensstörungen oder zur Findung /Begabung für den zukünftigen Beruf)

Grafologische Gutachten kommen meist in der Personalauswahl zum Einsatz, sind aber eine teilweise umstrittene Form der psychologischen Diagnostik. Umstritten deswegen, weil es keine wissenschaftliche Beweise für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Ergebnisse gibt. Die Handschrift des Schreibers wird dabei vom Gutachter einer Persönlichkeitstheorie zugeordnet. Die Erstellung eines grafologischen Gutachtens, d.h. die Aufnahme des grafischen Tatbestandes einer Schrift bis hin zur Formulierung des schriftlichen Gutachtens, vollzieht sich in mehreren Stufen:

1. Ermittlung der Eindruckscharaktere einer Schrift (ohne Wertung) nach dem

  • Bewegungsbild: z. B. impulsiv, kraftvoll, fahrig, dynamisch, gestört…
  • Formbild: z. B. bizarr, originell, aufgeblasen, rund, stilisiert…
  • Raumbild: z. B. weitmaschig, zerrissen, verworren, klar…
  • Strichbild: z. B. farbig, warm, trocken, kräftig, plastisch…

2. Ermittlung von Ganzheitsmerkmalen einer Schrift:

  • Verhältnis von Bewegung und Formung
  • Versteifungsgrad (Spannung einer Schrift)
  • Rhythmus
  • Eigenartsgrad
  • Einheitlichkeit

3. Erfassung von 20 Einzelmerkmalen, die teils messbar, schätzbar oder beschreibbar sind. Die Schrift kann sein:

  • langsam oder eilig
  • unverbunden oder verbunden
  • klein oder groß
  • mager oder voll usw.

4. Zuordnung des Schreibers zu Persönlichkeitstheorien. In der Regel werden psychodynamische oder philosophisch-phänomenologische Ansätze verfolgt.

5. Ausdeutung der Schriftmerkmale und Synthese als Ergebnis im Gutachten.
 Ein Beispiel für ein solches Gutachten finden Sie hier.

Ob Grafologie nun als echte Wissenschaft, oder als Pseudo-Wissenschaft anzusehen ist, bleibt Jedermann selbst überlassen. Tatsache ist aber: „In 80 Prozent aller Fälle haben die grafologischen Analysen von Bewerbern Recht behalten.“, so Davy Sidjanski, Inhaber und Geschäftsführer des internationalen Kinderbuchverlages Nord-Süd. Er bedient sich seit 15 Jahren grafologischer Gutachten. In seinem etwa 80 Mann starken Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist die Grafologie nichts Exotisches.

Rechtliche Zulässigkeit

Die bloße Anforderung eines handgeschriebenen Lebenslaufes ist zur Vervollständigung des Persönlichkeitsbildes in der Personalpraxis üblich und kann aus Ordnungsgesichtspunkten grundsätzlich nicht missbilligt werden. Soll der handgeschriebene Lebenslauf allerdings der Einholung eines grafologischen Gutachtens dienen, bedarf es wegen der damit verbundenen Gefährdung des durch die Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht des Menschen, selbst frei darüber entscheiden zu können, ob und inwieweit er der Beurteilung seiner Persönlichkeit über normale Erkenntnismöglichkeiten hinaus zustimmen will. Die Einholung eines grafologischen Gutachtens ohne Einwilligung des Betroffenen ist unzulässig und verpflichtet nach §§ 823, 847 BGB gegebenenfalls zum Schadenersatz. (Urteil des BAG, 2 AZR 228/80)

Stimmt der Betroffene einem solchen Gutachten zu, muss das handschriftliche Dokument allerdings auch von ihm selbst verfasst werden. In einem vorliegenden Fall hatte die Beklagte zwar einen „handgeschriebenen“, nicht aber einen von ihr „eigenhändig“ verfassten Lebenslauf eingereicht und im Begleitschreiben ihr Einverständnis mit einer grafologischen Begutachtung gegeben. Sie hat bei der Klägerin bewusst unrichtige Vorstellungen über den Aussteller des Lebenslaufes erwecken wollen und auch tatsächlich erweckt. Das Gericht ging daher von arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB aus. Das Arbeitsverhältnis konnte damit von der Klägerin aus wichtigem Grund fristlos beendet werden. (Urteil des BAG, 2 AZR 309/99)

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Das sagen unsere unsere Mandanten

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Dr. Werner G., München
Kundenstimme
Das Team wirkte auf mich schon am Telefon sehr kompetent und erfahren. Dieser Eindruck bestätigte sich in der anschließenden Auftragsbearbeitung.
Sylvia M., 40479 Düsseldorf
Kundenstimme
Wir sind höchst zufrieden. Die Ermittler haben sich der An­gelegen­heit mit einer hohen Präzision an­ge­nommen, die schnellen Wege gefunden und den Auftrag bravourös bearbeitet. Hoch­achtung und Respekt!
Günter K., Geschäftsführer, Hamburg
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Expertenvorstellung: Borwin Holsträter

Borwin Holsträter

Herr Holsträter ist bereits seit 1982, nach erfolgreichem Abschluss des Studium der Graphologie in Celle und München, als Schriftsachverständiger tätig und hat – nach entsprechender Berufserfahrung – im Jahr 1987 seine Abschlussprüfung abgelegt und sein Diplom an der Europäischen Gesellschaft für Schriftpsychologie und Schriftexpertise erworben.
Nach seinem Ausscheiden als Oberst bei der Bundeswehr ist Herr Holsträter bereits seit dem Jahr 2001 in unserem Team als geprüfter Schriftsachverständiger tätig und wurde seither von zahlreichen Anwälten, Gerichten und Staatsanwaltschaften durch schriftlichen Beschluss als Sachverständiger bestimmt und eingesetzt.
In seiner Freizeit ist der mehrfache Großvater viel in Frankreich in seinem Ferienhaus unterwegs.

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