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Lohnfortzahlungsbetrug kann ansteckend wie ein Virus sein

Lohnfortzahlungsbetrug – wenn sich die schlechte Moral im Betrieb wie ein Virus verbreitet. Mitarbeiter die mitbekommen wie sich Kollegen auf Kosten des Unternehmens zusätzlichen Urlaub erschleichen, fragen sich irgendwann auch, warum nicht selbst ebenfalls davon profitieren?

Es ist wichtig als verantwortungsbewusster Arbeitgeber schon bei dem leisesten Anfangsverdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug Schritte einzuleiten – bevor ein größerer Schaden für das Unternehmen entsteht und die – noch – ehrlichen und aufrichtigen Mitarbeiter von diesem Virus ebenfalls befallen werden und durch hohe Krankheitstage das gesamte Unternehmen in Schieflage kommen kann.

Immer nur zum Schutze der Gesundheit?

Arbeitgeber zahlen bei einem Krankheitsfall in der Belegschaft nicht nur den Lohn für den Betroffenen Arbeitgeber weiter. Die nun nicht mehr geleistete Arbeit muss in der Regel auf andere Arbeitnehmer umverteilt werden, wodurch für diese eine Mehrbelastung entsteht. Meistens werden Überstunden fällig, welche oft höher als regulärer Lohn vergütet werden. Eine andere Möglichkeit bietet der Einsatz zusätzlicher Kräfte. Jedoch bedarf es dann häufig einer Einarbeitungszeit, was wiederum zusätzliche Kosten für ein Unternehmen verursacht. Trotz all dieser Nachteile, verbuchen die Arbeitgeber den Ausfall einer Arbeitskraft durch Krankheit unter Unternehmer-Risiko. Jeder kann einmal krank sein und Unternehmer sind froh, wenn ihre Arbeitnehmer so schnell wie möglich wieder gesund sind und mit voller Arbeitskraft ihre Aufgaben erfüllen können. Gäbe das nicht noch den Lohnfortzahlungsbetrug! Detektive unserer Detektei sind praktisch jede Woche mit der Aufklärung von ungerechtfertigten Krankschreibungen konfrontiert.

Lohnfortzahlungsbetrug strafbar?

Ein klares Ja! Das es sich dabei um zwei handfeste Straftaten handelt, wissen die wenigsten Arbeitnehmer. Der Lohnfortzahlungsbetrug als solches ist nach §263 StGB. als Erscheinungsform des Betrug strafbar und zusätzlich kommt der Straftatbestand des „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ nach §279 StGB. in Betracht, wenn der Arbeitnehmer wissen muss, dass die ärztliche Diagnose nur aufgrund seiner Täuschung fälschlicherweise entstanden ist.

Hierbei beachten wir die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt, so dass die durch unsere festangestellten ZAD geprüften Privatermittler (IHK) erarbeiteten Beweise in jedem Fall gerichtlich verwertbar sind und fast immer zu einer fristlosen Kündigung des Lohnfortzahlungsbetrügers und einem gerichtlich anerkannten Rückerstattungsanspruch der Detektivkosten als „Kosten der notwendigen Beweisführung“ führen.

Missbrauch leicht gemacht – Die Detektei Lentz GmbH & Co. KG kennt die Belastung der Arbeitgeber

Was in der Theorie Sinn macht geht in der Praxis oft andere Wege. Zusätzliche freie Arbeitstage bei vollem Lohnausgleich lassen aus manchem Arbeitnehmer einen Simulant werden. Ein Gang zum Arzt ist die Voraussetzung für den Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Viele Symptome leichter Erkrankungen: Zum Beispiel Gliederschmerzen und Kopfschmerzen, sind kaum nachprüfbar und grundsätzlich zweifelt ein Arzt die Aussagen seiner Patienten auch nicht an. Zusätzlich wird es Simulanten auch durch die telefonische Krankschreibung erleichtert. Ein Anruf genügt und bis zu fünf Tage „Urlaub auf gelbem Schein“ sind so gut wie sicher gebucht.

Sehr häufig reicht zur Ferndiagnose leichter Erkrankungen ein kurzer Anruf. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten ist also in 2025 kein unüberwindbares Hindernis.

Wir helfen – wo andere nur reden!

Schon seit nunmehr 30 Jahren gehört die Aufdeckung und rechtskonforme Beweisführung bei Verdacht von Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall zum „täglich Brot“ unserer Detektive und Detektivinnen. Sprechen Sie uns während unserer telefonischen Beratungszeiten unter (0800) 88 333 11 gebührenfrei an, damit wir Sie fachlich korrekt beraten können und Ihnen rechtskonform und sicher helfen können.

Über die Autorin: Frances R. Lentz

Frances R. Lentz

Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur und einem juristischen Studium eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin (IHK). Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).

In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.

Nehmen Sie Kontakt auf.

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Das sagen unsere unsere Mandanten

Kundenstimme
Kompetent, zielstrebig, verlässlich und vor allen Dingen vertragstreu.
Dr. Werner G., München
Kundenstimme
Ich bin sehr zufrieden mit dem privatrechtlichen Beschattungs­ergebnis und der Art und Weise der Erledigung und kann dieses Unternehmen vorbehaltlos empfehlen.
Merle W., Bergisch-Gladbach
Kundenstimme
Wir haben professionelle Hilfe bekommen und den Eindruck gewonnen, dass hier nicht nur der Verdienst für die Detektei im Vordergrund steht, sondern in erster Linie das Ergebnis für den Mandanten. Kommunikation, Transparenz und Ehrlichkeit sind sehr gut. Von Beginn an sehr angenehme und klare Kommunikation.
Harald K., A-5300 Hallwang
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Bei Bedarf rund um die Uhr im Einsatz
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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Niemals Subunternehmer!
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