Glossar: Rechtsberatung durch Detekteien
Darf ein Detektiv Rechtsberatung durchführen?
Seit der Liberalisierung des Rechtsberatungsmarktes dürfen auch andere Berufsgruppen in sehr beschränktem Umfang Rechtsdienstleistungen erbringen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Insbesondere erlaubt § 5 RDG, dass Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Hierauf berufen sich vereinzelt auch Detektive und Detekteien.
Rechtsberatung durch Detektive / Detekteien nicht empfehlenswert!
In der Frage ob eine Detektei im Rahmen eines Auftragsmandates, in rechtlichen Belangen ihren Mandanten zur Seite stehen dürfen – sind insbesondere § 2 und § 5 I RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) von Bedeutung.
- Nach § 2 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung vor, wenn in konkreten fremden Rechtsangelegenheiten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich ist; das wird bei allen Detektivverträgen der Fall sein, in denen die Zulässigkeit der konkret beauftragten Maßnahme zu prüfen ist, indem die Belange von Auftraggeber und Zielperson abgewogen werden müssen, also einer überwiegenden Vielzahl von Detektivverträgen.
- Nach § 5 I RDG sind solche Rechtsdienstleistungen für Dritte erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Beruf- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit von Bedeutung sind.
Eingeschränkte Rechtsberatung nur durch Syndikusanwälte / Justiziare – wenn überhaupt!
Im Zweifel sollten nicht Detektive, sondern geeignete und versierte Juristen oder – wie es zum Beispiel in unserer Detektei möglich wäre– eigene fachlich kompetente Syndikusanwälte / Justiziare (Symbolbild) solche speziellen Beratungen durchführen; aber selbst dies nur in sehr engem Zusammenhang mit einem erteilten Auftragsmandat und niemals darüberhinaus.
Nicht zuletzt aus Haftungsgründen; viel mehr aber aus Gründen der Qualitätssicherung der Auskünfte. Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen und Justiziare sind die berufenen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sie sind in ihrer Berufsausübung an die gesetzlich geregelten Berufspflichten gebunden, die dem Schutz des Mandanten und der Rechtspflege dienen.
Anwälte sind im Gegensatz zu Detektiven Berufsgeheimnisträger
Zusätzlich genießen sie bestimmte Privilegien, durch die es ihnen möglich ist, die Rechte ihrer Mandanten effektiv und auf vertraulicher Basis durchzusetzen. Beispielsweise unterliegen sie bezüglich der Informationen aus dem Mandatsverhältnis der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Korrespondierend hierzu steht ihnen gemäß § 53 StPO als Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht über alle Angelegenheiten zu, die ihnen im Mandat anvertraut worden sind.
Über den Autor: Daniel Martin Ortega
Der gebürtige Spanier ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), hat weltweite Einsatzerfahrung in praktisch jedem Kontinent gesammelt und leitet hierbei Detektiv-Teams von bis zu fünf Detektiven. Er ist seit elf Jahren in unserem Team tätig. Zusätzlich ist der ehemalige KFZ-Mechaniker als interner Datenschutzbeauftragter (TÜV) ausgebildet und in der Mandantenbetreuung tätig. Er spricht neben Deutsch und Englisch auch muttersprachlich spanisch.
In seiner Freizeit ist der 38jährige viel auf dem Motorrad unterwegs und verbringt Zeit im Kreise seiner Familie in Deutschland und Spanien.
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