Arbeitsrecht aktuell…

Darf mein Chef mich entlassen, wenn ich im Büro mein Privathandy lade?
Tatsächlich mussten sich mit dem Fall des heimlichen Ladens eines privaten Handys schon Gerichte beschäftigen. Diskutiert wurde, ob es sich um eine Form von Diebstahl handelt, die auch eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Generell lautet die Antwort, dass „das unbefugte Entziehen von Energie“ ein Straftatbestand ist i.S.d. §248c StGB., d.h. das heimliche Aufladen des Mobiltelefon kann eine Abmahnung und sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Kugelschreiber mitnehmen? Briefmarke / Frankiermaschine des Arbeitgeber privat nutzen?
Unglaublich aber wahr, nach der Rechtsprechung kann sogar der Diebstahl eines Kugelschreibers eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Entscheidend dabei wird sein, in welchem Maß das Vertrauen beeinträchtigt wurde und dies auch in einer zuvor unbeanstandeten Beschäftigung. Das Eigentum des Arbeitgebers sollte immer die sprichwörtliche „rote Linie“ sein.
Raucherpausen nicht aufzeichnen?
Werden Raucherpausen vom Arbeitgeber geduldet, sind diese grundsätzlich unproblematisch. Jedoch sind diese Raucherpausen als „Pause“ zu bewerten und entsprechend in der Arbeitszeiterfassung aufzuzeichnen. Passiert dies nicht, so kann das als Arbeitszeitbetrug gewertet i.S.d. §238 StGB. werden.
Darf ich während der Arbeitszeit Privatgespräche führen am Telefon?
„Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des privaten Handys absehen“, urteilt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 6 TaBV 33/09). Es ist also selbstverständlich, dass Sie keine Privatgespräche auf Arbeit führen dürfen. Spricht also der Chef ein Verbot aus, muss an dieser Stelle nicht einmal Betriebsrat und Co. zustimmen – dieser hat kein Veto-Recht. Eine besondere Begründung braucht der Chef auch nicht, um das Verbot auszusprechen. Vorsicht also beim Verabreden während der Arbeitszeit!
Das Bundesarbeitsgericht sagt dazu:
Auch bei Bagatelldelikten geht das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich davon aus, dass selbst das kleinste Delikte ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. (BAG – 2 AZR 36/03)
Ein Bagatelldelikt, gemäß § 248a StGB, liegt vor, wenn der Wert des beschädigten Rechtsgutes nicht über 50 Euro liegt; eine Untergrenze wird nicht festgelegt. Mithin sind auch Kleinstdiebstähle von bspw. 1 Euro Wert, als Bagatelldelikt zu sehen.
Über den Autor: Patrick Davis
Der gebürtige 33jährige US-Amerikaner ist seit mehr als fünf Jahren bei uns im Team und ZAD geprüfter Privatermittler – IHK und sowohl im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz, als auch teils in der Mandantenbetreuung. Herr Davis spricht muttersprachlich deutsch und amerikanisches Englisch, hat lange Jahre im Ausland gelebt und gearbeitet und verbringt seine Freizeit gern im Freundeskreis und ist leidenschaftlicher Sportler.
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