Arbeitnehmerüberwachung ohne ‚berechtigtes Interesse‘?
Was erlaubt ist – und wann Arbeitgeber einen Detektiv beauftragen dürfen
Das Bundesarbeitsgericht stellte bereits mehrfach klar, dass Arbeitgeber Detektive beauftragen dürfen, um Fehlverhalten von Arbeitnehmern aufzudecken und das diese Detektiv-Tätigkeitsberichte als Beweismittel zur Kündigung des überführten Arbeitnehmers rechtlich zulässig sind.
Aber nicht um jeden Preis!
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte nämlich in einem ganz aktuellen Urteil vom 11.09.2020 (Az. 9 Sa 584/20) ganz unmissverständlich klar, dass eine Beobachtung des Arbeitnehmers durch Detektive an mehreren Tagen nebst Fertigung von Fotos ohne einen auf konkreten Tatsachen gegründeten Verdacht – also ohne dokumentiertes ‚berechtigtes Interesse‘ eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters darstellen und ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot des gesamten Detektivischen Einsatzes zur Folge haben können!
Daher beraten wir unsere Mandanten immer auch hinsichtlich des ‚berechtigten Interesses‘ und stellen schon bei der Erstberatung am Telefon, oder der völlig kostenlosen Videoberatung ausführliche Hintergrundfragen.
Hieraus wird das ‚berechtigte Interesse‘ und damit die Zulässigkeit der Mandatsübertragung an unsere Detektei erkannt und in der Auftrags- und Honorarvereinbarung schriftlich und rechtlich zulässig kurz und prägnant fixiert und von uns und dem Auftraggeber unterschrieben.
Prüft nicht jede Detektei das ‚berechtigte Interesse‘?
Theoretisch schon. Praktisch häufig nicht. Bei schlecht ausgebildeten, nicht nach DIN SPEC 33452 zertifizierten, oder nicht mit geprüften Privatermittlern (IHK) arbeitenden Marktbegleitern steht häufig statt einer seriösen Beratung die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund. Das Wohl des Mandanten rückt hier schnell in den Hintergrund. Im hier vorliegenden Fall hat eine namhafte Frankfurter Detektei – nicht die Lentz Gruppe® – genau dies nämlich trotz 50jähriger Berufserfahrung offensichtlich unterlassen, was ihrem Mandanten vor dem Landesarbeitsgericht jetzt zum Verhängnis wurde.
Die Lentz Gruppe® legt auf die genaue Prüfung der Hintergründe im Erstgespräch mit dem potentiellen Mandanten extremen Wert. Hierzu sind wir auch nach DIN SPEC 33452, nach welcher wir als erste Detektei deutschlandweit TÜV zertifiziert wurden, sogar ganz klar verpflichtet! Wie sich jetzt wieder zeigte, nicht zu unrecht!
Gerade die DIN SPEC 33452 macht den Unterschied und trennt seriöse Profis vom Rest. Diese Norm – nebenbei die einzige detektivische Norm überhaupt – garantiert detektivische Qualität in einer neuen Dimension!
Ist Mitarbeiterüberwachung legal?
Ja! Aber, das Problem: Arbeitgeber haben kaum Möglichkeiten, den auffälligen Mitarbeiter zu überführen. Hausbesuche sind nur mit Ankündigung zulässig und dürfen nicht der Kontrolle der Mitarbeiter dienen.
Bei eigenen Ermittlungen besteht sehr schnell das Risiko, dass sich Arbeitgeber selbst rechtswidrig verhalten, sodass die Beweise vor Gericht nicht zugelassen werden.
Daher bedienen sich Arbeitgeber meist der Hilfe externer Dienstleister – also Detekteien. Bei der Auswahl der Detektei, sollte der Preis jedoch eine eher untergeordnete Rolle spielen. Die Qualifikation der Detektei, sowie zwingend Zertifizierungen durch den TÜV o.ä. nach DIN SPEC 33452 und vor allen Dingen nachweisbare Expertise in arbeitsrechtlichen Fragen sind der einzig ausschlaggebende Faktor, um als Arbeitgeber später vor Gericht nicht peinlicherweise ‚auf die Nase zu fallen‘.
Unsere Expertise bei Mitarbeiterüberwachung seit 1995!
Die Detektei Lentz & Co. GmbH kann diese Expertise durch diese Zertifizierung, den außschließlichen Einsatz langjährig in der Mitarbeiterüberwachung erfahrener ZAD geprüfter Privatermittler (IHK) mit abgeschlossener zweijähriger Ausbildung, dem völligen Verzicht auf Subunternehmer und mehrerer eigener bei uns angestellter Justiziare nachweisen, die mit unseren Detektiven jedes arbeitsrechtliche Auftragsmandat engmaschig Hand in Hand bearbeiten!
Fazit
Daher ist die Überwachung von Mitarbeitern im Krankenstand, oder bei Verdacht von Arbeitszeitbetrug bei Vorhandensein eines berechtigten Interesses, d.h. einem starken Anfangsverdacht, absolut legal und ein vor dem Arbeitsgericht als Beweismittel zulässiges Verfahren!
Vertrauen Sie daher möglichst nur Detekteien mit Zertifizierung nach DIN SPEC 33452!
Mittlerweile gibt es eine kleine Auswahl an Detekteien, die diese Qualität bieten und sehr genau auf die berechtigten Interessen, die Einhaltung aller Gesetze, Normen und Datenschutzbestimmungen achten und wissen, was erlaubt ist bei der Beobachtung von Mitarbeitern – in ihrem eigenen Interesse!
Denn wir wollen, dass Sie auch vor Gericht die besseren Karten haben!
Weitere Informationen:
Fotos: Copyright Lentz & Co. GmbH
Über den Autor: Robin Schellberg
Robin Schellberg ist seit vier Jahren, nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als Fachinformatiker als Detektiv-Sachbearbeiter tätig, verfügt über mehrjährige praktische Observations- und Ermittlungserfahrung in ganz Deutschland und Europa
Herr Schellberg spricht neben deutsch auch englisch fließend und ist in ihrer Freizeit begeisterter Motorradfahrer.
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Kundenbewertungen für Lentz GmbH & Co. Detektive KG
Maximilian Breuer, Düsseldorf
Christian E., Brüssel
Lieselotte M., Wien