Außendienstmitarbeiter erfand für sich die 29 Stunden Woche…Außendienstmitarbeiter erfand für sich die 29 Stunden Woche…
Der Außendienstmitarbeiter eines namhaften Schmuckvertriebes stand unter Verdacht, seine Arbeitszeit nicht so genau zu nehmen. Die Geschäftsführung des in Hessen ansässigen Unternehmens wandte sich daher im Juni an unsere Detektei. München sollte der Einsatzort sein, um den Mann ab seinem Wohnsitz in einem Münchner Vorort zu observieren, um die exakten Arbeitszeiten und zurückgelegten Fahrtstrecken lückenlos zu dokumentieren.
Eine mobile Observationsgruppe unserer Detektei begann in München eine Woche später mit der Observation (Beobachtung) unserer Zielperson. Bereits am ersten Observationstag zeigten sich Differenzen zu der vertraglich von 08:00 Uhr – 17:00 Uhr geschuldeten Arbeitszeit, die der Mann von Montag – Samstag erbringen sollte. Anstatt um 08:00 Uhr beim ersten Kunden zu sein, fuhr der Mann erst gegen 09:45 Uhr von seinem Haus in Pirna ab. Die drei eingesetzten Detektive in München begannen dann mit der Verfolgung.
Im Verlauf des ersten Observationstages leistete der Mann gerade einmal bis 15:30 Uhr seine Arbeit und begann dann mit Gartenarbeit im heimischen Garten in seinem Häuschen.
Die Detektive unserer Detektei am Einsatzort München konnten auch an den folgenden vier Observationstagen gravierende Abweichungen der Arbeitszeiten unserer Zielperson dokumentieren. Insgesamt leistete der Mann gerade einmal 29,75 Stunden Arbeit, obwohl 40,00 Stunden vertraglich vereinbart waren. Auch die über 850 abgerechneten Kilometer waren nur zum Teil geschäftlich. Rund 300km davon, wurden für private Fahrten, z.B. in Baumärkte, Einkaufszentren etc. gefahren.
Am Ende der Woche konnten die drei Detektive in München unserer Detektei den Spesen- und Abrechnungsbetrug zweifelsfrei beweisen. Auf Anraten der Rechtsabteilung unserer Mandantin wurde mit zweiwöchigem Abstand nochmals eine Woche observiert: mit ähnlich ernüchterndem Ergebnis. Auch hier lag die tatsächlich geleistete Arbeitszeit rund 25% unterhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit.
Ergebnis für unsere Zielperson: firstlose Kündigung wegen Spesen- und Abrechnungsbetrug und Rückforderung des zu viel gezahlten Lohns und der Detektivkosten als ‚Kosten der notwendigen Beweisführung, nach §91 ZPO.’Das zuständige Arbeitsgericht und – in zweiter Instanz – auch das Landesarbeitsgericht bestätigten sowohl die fristlose Kündigung, als auch die Kostenerstattung vollumfänglich.
Über den Autor: Robin Schellberg
Robin Schellberg ist seit vier Jahren, nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als Fachinformatiker als Detektiv-Sachbearbeiter tätig, verfügt über mehrjährige praktische Observations- und Ermittlungserfahrung in ganz Deutschland und Europa
Herr Schellberg spricht neben deutsch auch englisch fließend und ist in ihrer Freizeit begeisterter Motorradfahrer.
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