Pauschaler Verdacht auf Unterschlagung rechtfertigt keine Videoüberwachung!
Pauschaler Verdacht auf Unterschlagung rechtfertigt keine Videoüberwachung!
In den zwei zugrunde liegenden Verfahren, ging es um die Kündigung von Mitarbeitern im Ausschankeines Baden-Badener Hotels. In beiden Verfahren warf der Arbeitgeber den beiden gekündigtenArbeitnehmern vor, ausgeschenkte Biere und Getränke nicht ordnungsgemäß über die Kasseverbucht und abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf heimlichangefertigte Videoaufzeichnungen, die er im Gastraum angefertigt hatte.
Die Daten aus der Videoüberwachung unterliegen dem Beweisverwertungsverbot, so das zuständigeArbeitsgericht, und dürfen nicht als Beweismittel herangezogen werden.
Der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung wurde ebenso zurückgewiesen. Nicht jederpauschale Verdacht auf Diebstahl und Unterschlagung von Getränken durch beschäftigteArbeitnehmer, rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung. Vielmehr hätte man ja auch, als Gästegetarnte, Detektive in den Gastraum setzen können, welche die ausgeschenkten und eingebuchtenGetränke dokumentiert hätten. Dies wäre eine rechtlich zulässige Art der Beweissicherung gewesen,so das Gericht in seiner ausführlichen Urteilsbegründung weiter.
Über den Autor: Marcus R. Lentz
Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Privatpilotenlizenz.
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