Tanken ohne Bezahlen, rechtfertig Einsatz von Detektiven
Tanken ohne Bezahlen, rechtfertig Einsatz von Detektiven
Wer an einer Tankstelle sein Auto betankt, ohne die Rechnung zu bezahlen, muss alle Kosten tragen,die dem Tankstellenpächter entstehen, um die Identität des Fahrers zu klären, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH.)
Der Beklagte tankte am 07. März 2008 an einer Selbstbedienungstankstelle Dieselkraftstoff zum Preisvon 10,01 €. An der Kasse bezahlte der Mann aber nur einen Schokoriegel und zweiAutobahnvignetten für die Fahrt nach Österreich.
Der Tankstellenpächter schaltete, nachdem er bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahltwurde, eine Detektei ein, welche über das Autokennzeichen die Identität des Fahrers ermittelte.Außer den Detektivkosten machte der Pächter noch 25,00 € vorgerichtlicher Auslagen für Telefonateetc. und 39,00 € vorgerichtlicher Anwaltsgebühren geltend.
Nachdem das Amtsgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das Landgericht demTankstellenpächter nun recht. Der Autofahrer reichte dagegen Revision beim BGH ein. Diese bliebohne Erfolg. Der BGH erkannte die Forderung des Tankstellenpächters, inkl. der Detektivkosten, involler Höhe, analog zum vorinstanzlichen Urteil des Landgerichtes an.
(BGH Karlsruhe, Az. VIII ZR 171/10; Vorinstanz: LG Traunstein, Urteil vom 07. Juli 2010, Az. 5 S 2956/09)
Über den Autor: Gernot Zehner
Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.
In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache im Einsatz. In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.
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