Einsatz von GPS Sendern unzulässig!
Eine Detektei hatte für einen Kunden einen GPS-Sender am Auto der ahnungslosen, zu observierenden Zielperson angebracht. Bei einem Werkstattbesuch fiel die Wanze auf. Die Polizei beschlagnahmte den Sender, worauf die Detektei Widerspruch einlegte und somit die Angelegenheit vor Gericht ging.
Das Ergebnis: Das Landgericht Lüneburg wertet die GPS-Observation als unbefugte Verarbeitung von Daten. Die Richter sehen einen klaren Verstoß gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Nicht nur der Staat, sondern auch ein Detektiv müsse dieses Recht achten, sofern mit der Überwachung in wesentliche Teile der Lebensgestaltung eingegriffen wird.
Die kommerzielle, heimliche GPS Observation ist damit strafbar geworden.
Dieses Urteil hat großen Einfluß auf die Arbeit der Detekteien. Während die Polizei auch schon vor diesem Urteil für eine GPS Überwachung so etwas wie eine richterliche Genehmigung brauchte, schien für die private Wirtschaft die verdeckte Observation Dritter ein selbstverständliches, genehmigungsfreies Geschäftsmodell zu sein. Viele haben sogar mit dieser Methode für ihre Dienstleistung geworben. Damit wird es jetzt vorbei sein.
Was heißt das konkret für die privaten Ermittler? Die durch die heimliche Observation gewonnenen Erkenntnisse sind strafbar und können mit Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Auch sind die so gewonnen Ergebnisse für den Auftraggeber nicht mehr verwertbar und könnten – so die Meinung zahlreicher Juristen – auch als Anstiftung zum „Ausspähen von Daten“ strafrechtliche Konsequenzen gegen den Auftraggeber der Detektei nach sich ziehen!
Zudem wird es künftig extrem schwierig sein, die Observationsergebnisse in ein zivilrechtliches Verfahren einzuführen. Die durch eine Straftat gewonnenen Erkenntnisse dürften vor Gericht unverwertbar sein.
In Anbetracht dieser neuen Rechtslage wird der Einsatz von qualifizierten, ZAD geprüften und IHK zertifizierten Privatermittlern sinnvoll und überaus empfehlenswert. Denn entsprechend qualifizierte Privatermittler, wie sie z. B. bei der Detektei Lentz Gruppe® eingesetzt werden, wissen, was rechtlich zulässig ist, so dass die Ermittlungsergebnisse bei Bedarf auch vor Gericht verwendet werden können. Für den Einsatz eines erfahrenen und perfekt aufeinander eingespielten Teams spricht weiterhin, dass dieses bei Observationen erst gar nicht auffällt bzw. erkannt wird und bei professionellen Observationen ständig Teams aus zwei bis drei erfahrenen, ausgebildeten und auf einander eingespielten Detektiven, wie Sie bei derDetektei Lentz Gruppe® schon seit 1995 zum Standard gehören, eingesetzt werden, was den – nun unzulässigen – GPS Einsatz ohnehin unnötig macht.
Über den Autor: Gernot Zehner
Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.
In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache im Einsatz. In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.
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Jürgen Harms, Berlin
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