Lohnfortzahlungsbetrug II
Auch in diesem Fall, der von drei unserer Detektive im Raum Hamburg aktuell bearbeitet wurde, konnten wir den sog. Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall durch eine Mitarbeiterin durch eine viertägige Observation (Beobachtung) zweifelsfrei nachweisen.
Die Frau, als Chefsekretärin schon seit über 10 Jahren beschäftigt, meldete sich in den letzten zwei Jahren immer wieder mit unterschiedlichsten Diagnosen krank.
Als nun wieder eine Krankmeldung bei der Autovermietung eintrudelte, entschied der Geschäftsführer unsere, ihm von seinen Anwälten namentlich empfohlene, Detektei in Hamburg einzuschalten, um die angeblich kranke Mitarbeiterin zu überprüfen.
Im Verlauf von vier Observationstagen konnte so der gerichtsverwertbare, zweifelsfreie Nachweis erbracht werden, dass die gute Chefsekretärin sich mit einem „mobilen Hundesalon“ selbständig gemacht hatte und die Vierbeiner ihrer Kunden zuhause frisierte, wusch und „aufhübschte“. Immer wenn viel zu tun war und die Aufträge nicht nach Feierabend, oder am Wochenende abgearbeitet werden konnten, meldete sich die Frau bei ihrem Hauptarbeitgeber, unserem Mandanten, krank und kümmerte sich um die Vierbeiner ihrer eigenen Kunden.
Ergebnis: Fristlose Kündigung und Strafanzeige wegen Lohnfortzahlungsbetrug gegen die durch unsere Detektive überführte Mitarbeiterin durch unseren Mandanten, der mit diesen Maßnahmen „…ein Zeichen in seinem Unternehmen gegen unsoziales Verhalten gegenüber Firma und Kollegen setzen möchte…“
Über den Autor: Marcus R. Lentz
Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Privatpilotenlizenz.
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