Die Grenzen der Detektivarbeit
Auch Detektivarbeit hat ihre Grenzen…
…des Machbaren und des rechtlich Zulässigen.
Denn ein Detektiv bewegt sich bei der Ausübung seines Jobs keineswegs im rechtsfreien Raum. Das genaue Gegenteil ist der Fall. Kaum ein Beruf ist in seiner Ausübung so stark von rechtlichen Grenzen beschränkt, wie der des Privatdetektiv. Ihm stehen nur die Rechte zu, die jedem anderen Bürger auch zustehen. So darf ein Detektiv beispielsweise nicht die Privat- und Intimsphäre eines Ausgespähten verletzen und Ihn z. B. in seinem Badezimmer heimlich fotografieren. Heimliche Fotos im privaten Wohnbereich sind im Normalfall ebenso untersagt wie das Mithören oder Mitschneiden von Gesprächen ohne Wissen der Betroffenen, da Hacken von Facebook-, oder WhatsApp-Konten o.ä.
Nicht nur, dass solche Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht unzulässig sind; das Gericht kann auch gegen den Detektiv und seinen Auftraggeber unter Umständen ein Strafverfahren einleiten, was für beide äußerst unangenehme Folgen haben kann. Daher wird ein seriöser Detektiv niemals Abhöranlagen installieren, da er damit sich und seinen Mandanten in erhebliche Schwierigkeiten bringt.
Auch das unerlaubte Durchsuchen fremder Wohnungen ist für den Detektiv tabu, denn das unaufgeforderte Eindringen in eine fremde Wohnung ist Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Allerdings darf der Detektiv im Zuge seiner Observation einen Blick in die zufällig offen herumstehende Aktentasche des Observierten – selbstverständlich ohne hineinzugreifen, etwas zu entfernen und somit einen Diebstahl zu begehen – werfen. Wenn er in dieser Aktentasche z.B. einen Kontoauszug mit Kontostand erkennt, kann er dies im Bericht schriftlich dokumentieren und ggf. auch an Eides Statt versichern.
Gleiches gilt für frei und offen im Auto herumliegende Gegenstände, die durch die Fenster des Autos für Jedermann offen und klar erkennbar sind. Ein Hineingreifen in das Auto ist – selbst bei geöffneten Fenstern – jedoch tabu! Warum: Das Auto gehört zum ‚höchstpersönlichen Lebensbereich‘ und ist der eigenen Wohnung rechtlich nahezu gleich gestellt. Wenn ich aber als Detektiv von Außen etwas auftragsrelevantes – z.B. eine Buchungsbestätigung für ein Hotel – klar erkennen kann, darf ich das selbstverständlich in meinem Bericht niederschreiben.
Auch die Beobachtung einer Zielperson in der Öffentlichkeit oder in allgemein zugänglichen Gebäuden wie Restaurants, Hotels oder Kinos bedarf eines berechtigten Interesses von Seiten des Mandanten. Nur dann sind dabei angefertigte Foto- oder Videoaufnahmen als Beweismittel in einem Prozess voll verwertbar. Dieses berechtigte Interesse ist schon bei Beauftragung der Detektei durch den Mandanten glaubhaft darzulegen und wird im Vertrag schriftlich dokumentiert.
Gerade deshalb ist es wichtig einen ZAD geprüften Privatermittler (IHK) zu beauftragen und nicht irgendeinen Scharlatan der glaubt sein ‚fachliches Wissen‘ in einem vier Wochen Kurs, oder im TV erlernt zu haben. Letztlich ist eine fachliche Beurteilung der Problemsituation des jeweiligen Mandanten die unabdingbare Voraussetzung für ein juristisch wasserdichtes Vorgehen.
Vielen Mandanten die einen der zahlreichen Billiganbieter in unserer Branche, ohne jede Fachkenntnis, beauftragt haben, bleibt nämlich im Nachhinein nur die bittere Erkenntnis, viel Geld zum Fenster hinaus geworfen zu haben. Weitere Informationen finden Sie hier zu den ‚Grenzen der Detektivarbeit‚.
Über den Autor: Gernot Zehner
Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.
In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache im Einsatz. In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.
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