Überführter, zahlungsunwilliger Ex-Ehemann muss Detektivkosten zahlen!
Birgit M. hatte die Nase restlos voll. Ihr Ex wollte nicht zahlen. Er lebe von der Stütze, hatte er mitgeteilt. Dabei fuhr der Ex einen fast neuwertigen BMW. Dass er irgendwo angestellt sein könnte, das vermutete Birgit nicht. Dass er seinen Lebensunterhalt als Selbständiger verdiente, das hielt Birgit durchaus für möglich. Doch wie das beweisen? Birgit beauftragte eine Detektei. Die fand mit ihren Detektiven sehr schnell heraus, dass der Ex keinesfalls mittellos war und durchaus zahlen könne. Was der auch alsbald tat. Immerhin drohte Knast wegen des aufgedeckten Sozialhilfe-Betrugs. Doch Birgit wollte nicht nur ihren Unterhalt sondern auch das Detektiv-Honorar (ca. 3.500 €) wiederhaben – und klagte. Das OLG Zweibrücken gab ihr am Ende Recht. Die Richter verurteilten den überführten Exgatten dazu, das Detektiv-Honorar in voller Höhe zu bezahlen, da es eine ’notwendige Aufwendung‘ zur Beweisführung gewesen sei, für die er aufzukommen habe. Einzige Bedingung: Die Kostenrechnung müsse die einzelnen Ermittlungshandlungen benennen und damit nachvollziehbar sein. Dies war hier der Fall.
OLG Zweibrücken, Az.: 6 WF 117/00
Über den Autor: Gernot Zehner
Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.
In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache im Einsatz. In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.
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