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Glossar: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

Wer ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs?

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Vereinsregister mit Sitz im hessischen Bad Homburg vor der Höhe, der sich nach eigener Selbstdarstellung als „Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft“ für die Förderung des fairen Wettbewerbs bezeichnet.

Der Verein bezeichnet sich selbst auch auf seiner Internetseite umgangssprachlich nur als Wettbewerbszentrale. Mitglieder sind rund 800 Verbände und rund 1200 Unternehmen. Darunter sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, unter anderem auch der Bund internationaler Detektive e.V., dem auch die Detektei Lentz GmbH & Co. KG angehört.

Aufgaben der Wettbewerbszentrale

Die Aufgaben der Wettbewerbszentrale liegen nach deren Satzung in der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerbsrechts), d. h. der Rechtsverfolgung und der Beteiligung an der Rechtsforschung. Weiterhin trägt sie durch Aufklärung, Belehrung und Rechtsberatung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs bei. Der Verein gibt zahlreiche Publikationen für seine Mitglieder und sowohl für die allgemeine als auch die Fachöffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsrecht heraus.

Die Wettbewerbszentrale beschäftigt nach eigener Aussage mehr als 20 Juristen in den Büros in Bad Homburg vor der Höhe, Berlin, Hamburg, Dortmund, Stuttgart und München.

Offizielles Organ des Vereins ist die ‚juristische Fachzeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis‚ (WRP).

Rechtliche Grundlage der Arbeit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

Rechtsgrundlage ist eine Befugnis zur Verbandsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen (in erster Linie Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) steht der Wettbewerbszentrale als klagebefugter Institution der Wirtschaft ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) gegen den Wettbewerbsverletzer zu, der vor den Zivilgerichten im Wege der privaten Klage (Unterlassungsklage) geltend gemacht werden kann. Die Wettbewerbszentrale hat wegen ihrer Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.

Im Regelfall spricht die Organisation bei einem Wettbewerbsverstoß zunächst eine Abmahnung aus, um eine außergerichtliche Beilegung der Wettbewerbsstreitigkeit zu erreichen.

Erweiterte Grundlage nach dem Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

Mit dem neuen Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz ist die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale als Beauftragte nach § 7 VSchDG hinzugekommen, wonach sie bei innereuropäischen Wettbewerbsverstößen von der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), mit der Rechtsverfolgung beauftragt werden kann.

 



Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Privatpilotenlizenz.

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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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Nur qualifizierte ZAD geprüfte Privatermittler - IHK
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