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Glossar: Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb ist rechtswidrig und strafbar. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) soll allen Marktteilnehmer einen unverfälschten und fairen Wettbewerb ermöglichen und Verbraucher vor unlauteren Geschäftsmethoden von Unternehmern schützen. Neben dem Kartellrecht, das zwar den Wettbewerb als solchen schützt, nicht jedoch dessen fairen Ablauf regelt, ist das Lauterkeitsrecht der zweite Tragpfeiler des Wettbewerbsrechts.

Was ist unlauterer Wettbewerb?

Als unlauterer Wettbewerb gelten u. a.: 

  • Schleichwerbung, Angstwerbung, vergleichende und irreführende Werbung,
  • verschleiernde oder falsche Angaben zu wesentlichen Waren- oder Leistungsmerkmalen,
  • heimliche Absprachen (z. B. unter der Hand gewährte Rückvergütungen, illegale Rabatte oder Beigaben),
  • Verleumden, ‚Anschwärzen‘, gezieltes Verunglimpfen oder Behindern von Mitbewerbern oder Konkurrenzunternehmen,
  • Gewinnspiele zur Verkaufsförderung,
  • Das Anbieten von Produkten mit hoher Verwechslungsgefahr (z. B. durch Nachahmen eines bekannten Markenlogos auf einem No-Name-Produkt), 
  • Schneeballsysteme,
  • Vorlagenmissbrauch und Geheimnisverrat sowie
  • aggressive oder belästigende Werbung, z. B. Anrufe, Newsletter oder Spam-E-Mails, denen der Empfänger nicht zugestimmt hat.

Auch, wer körperliche oder geistige Schwächen, Unerfahrenheit, Alter oder Zwangslagen ausnutzt, Druck ausübt oder Angst aufbaut, um sich Wettbewerbsvorzeile zu verschaffen, handelt unlauter und verstößt gegen das UWG. Begriffe wie ‚Lauterkeit‘ oder ‚Verstoß gegen die guten Sitten‘ können dabei den Eindruck erwecken, unlauterer Wettbewerb sei ein Kavaliersdelikt. Dem ist jedoch nicht so: Zu den möglichen Rechtsfolgen gehören Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Beseitigungsansprüche und Schadenersatzforderungen. Je nach Schwere des Verstoßes drohen den Tätern bei unlauterem Wettbewerb sogar empfindliche Freiheitsstrafen, beispielsweise wegen bewusster Falschangaben zu Produkten oder des Verrats von Betriebsgeheimnissen.

Unlauterer Wettbewerb ist oft schwer nachzuweisen

Unlauterer Wettbewerb kann die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und anderen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen und vor allem für betroffene Unternehmen zu großen Schäden führen – von Umsatzeinbußen und schlechteren Marktbedingungen bis hin zu dauerhaften Rufschädigungen und Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz.

Unternehmen und Verbände können sich jedoch gegen Unlauterer Wettbewerb  schützen und zur Wehr setzen, indem sie unlautere Geschäftspraktiken melden. Bei der oft schwierigen Beweisführung können Detekteien helfen, indem sie bei Verdacht auf unlauteren Wettbewerb diskret und gezielt ermitteln. Vor allem Detekteien, die sich auf Wirtschaftskriminalität spezialisiert haben, konnten so schon vielen Unternehmen dabei helfen, Verstöße gegen das UWG nachzuweisen, ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen und so Schäden abzuwenden oder zu begrenzen.

Wer beauftragt Detekteien bei Unlauterem Wettbewerb? 

Zu den Auftraggebern gehören unter anderem Versicherungen, die sich etwa beim Verdacht auf unkorrekt abgewickelte Schadensregulierungen (illegale Absprachen, Erlass von Selbstbeteiligungen u. Ä.) an eine Detektei wenden. Oft kommen erste Hinweise aus der Gerüchteküche, beispielsweise wenn sich Kunden über unschlagbar günstige Angebote, persönliche Rabatte, Sonderregelungen oder ihr vermeintliches Geschick beim Aushandeln der Konditionen austauschen. Häufen sich solche Meldungen, liegt die Vermutung nahe, dass unlauterer Wettbewerb betrieben wird. In diesem Fall haben Konkurrenzunternehmen durchaus ein vitales und auch im gesetzlichen Sinn berechtigtes Interesse daran, dieses Verhalten zu unterbinden bzw. unterbinden zu lassen. 

Mit Hilfe einer seriösen Detektei kann das rechts- bzw. wettbewerbswidrige Verhalten eines Mitbewerbers oder Konkurrenten eindeutig nachgewiesen und unlauterer Wettbewerb dokumentiert werden. Reicht eine Abmahnung nicht aus, um es zu beenden, sind die Beweise auch vor Gericht verwertbar.

Je früher mit den Ermittlungen begonnen wird, desto besser sind in der Regel die Erfolgsaussichten. Weil professionelle Observationen äußerst diskret ablaufen, ist die Aufklärungsquote sehr hoch. Und sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, können die Ermittlungen ebenso diskret wieder beendet werden.



Über den Autor: Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz

Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.

In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Privatpilotenlizenz.

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