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Glossar: Erbschleicherei

Erbschleicherei

Einsatz einer Detektei bei Erbschleicherei.

Alleinstehende, aber vermögende ältere Menschen locken mitunter auch zwielichtige ‚Verehrer‘ an. Damit ist nicht nur die besorgte Haushaltshilfe, oder der nette Nachbar gemeint, sondern auch plötzliche neue ‚Freunde‘, die sich auf Kontaktanzeigen melden, oder die ganz gezielt den Kontakt zu älteren Menschen bei Spaziergängen im Park, oder abendlichen Konzerten suchen.

In vielen Fällen mögen solche Freundschaften ehrlich und aufrichtig sein und sind den beteiligten zu gönnen. Aber eben nicht in allen Fällen…

Stichtwort: Erbschleicherei

Erbschaften wecken bei solchen ‚Verehrern‘ Begierden. Einige dieser ‚Verehrer‘ sind schon zu Lebzeiten des künftigen Erblassers bemüht, für sich eine besonders gute Reputation zu erhalten, sei es über aktive Hilfe in der häusliche Pflege, als auch über Schmeicheleien und ganz gezielte Versuche einen Keil zwischen die Angehörigen des künftigen Erblassers und den künftigen Erblasser zu treiben, oder auch vor einer Hochzeit nicht zurückschrecken, um sich das Erbe zu sichern.

Wie erkenne ich mögliche Erbschleicherei?

Wie schon beschrieben, wird versucht eine enge Beziehung zum Opfer aufzubauen, um dieses dann soweit zu beeinflussen, dass man im Testament berücksichtigt wird. Ein paar Anzeichen haben wir kurz zusammengefasst:

  • Die Person streut Falschinformationen um Misstrauen, Zwist und Streitigkeiten hervorzurufen
  • Die Zuneigung oder der Kontakt zu dem Opfer wird an Bedingungen geknüpft. (‚Wenn du mich wirklich lieben würdest, dann würdest du auch dafür sorgen, dass ich versorgt bin wenn du nicht mehr da bist!‘)
  • Das Opfer wird von Verwandet isoliert, um weitere Einflussnahme anderer Erben zu unterbinden
  • Es werden innerhalb kurzer Zeiträume mehrmals Änderungen am Testament vorgenommen
  • Vollmachten und Betreuer werden ersetzt oder angefochten

Doch was können die rechtmäßigen Erben tun, um sich gegen einen potentiellen Erbschleicher zur Wehr zu setzen?

Antwort: Schnell – um den Schaden zu minimieren und den Angehörigen zu schützen – und Richtig  – Keine Vorwürfe, sondern Beweise müssen her! – reagieren.

Jedoch kann man entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen:

Agieren Sie vorbeugend. Erbschleichung findet oft bei isolierten, vernachlässigten oder einsamen Menschen statt, die dann extern zwischenmenschliche Kontakte suchen und sich von diesen dann sehr leicht beeinflussen lassen. Wenn Sie sich so gut Sie können um die älternen Mitglieder in Ihrer Familie kümmern, bieten Sie potentiellen Erbschleichern eine kleinere Angriffsfläche – und Sie können möglicherweise versuchte Einflussnahme rechtzeitig erkennen.

Stichhaltige Vorsorgevollmachten erlauben es auch den betroffenen Personen Entscheidungen zu treffen ohne die Einwilligung des möglicherweise dementen Opfers zu benötigen. Achten Sie aber darauf, dass nicht zu viele Vollmachten auf unterschiedliche Personen verteilt sind, da sonst mögliches Misstrauen oder Zwiespalt eine schnelle und angemessene Reaktion unmöglich macht.

Eine Lückenlose Dokumentation des Gesundheitszustandes des Opfers erlaubt es möglicherweise den letzten Willen wirkungsvoll vor Gericht anzufechten. Versucht man den Verstorbenen im Nachhinein als nicht mehr testierfähig darzustellen, muss man das Beweisen können. Sollte der Verstorbene wirklich nicht mehr testierfähig gewesen sein, kann sogar ein Testament mit Notarieller Beurkundung angefochten werden. 

Ein gemeinschaftliches Testament bei Eheleuten bietet auch eine Mögliche Maßnahme gegen Erbschleichung. Das Ehegattentestament setzt dann den Ehepartner als Alleinerbe ein und nach dem Tod des Ehepartners die ‚Schlusserben‘ (Kinder, Enkel usw). Diese Anordnung muss wechselbezüglich sein, um bindend zu sein. Die Schlusserben können dann vom überlebenden Ehepartner nicht mehr geändert werden. Mit einem Erbvertrag erreichen auch nicht verheiratete Paare diesen Schutz.

Genauso wie eine Beurkundung des Testaments vor einem Notar – wenn die Person noch Herr aller Sinne ist! Genauso haben Sie die Möglichkeit vor Gericht einen Betreuer anzuregen, der dem Opfer bei Finanzangelegenheiten zur Seite steht. So kann dieses dann das Vermögen nicht mehr so einfach verschenken.

Was ist aber eigentlich Erbschleicherei?

Erbschleicherei nutzt seinen erarbeiteten oder ‚erschlichenen‘ Einfluss auf eine Person, um diese dazu zu bringen, ihn in ihrem Testament oder Erbe zu berücksichtigen und so die gesetzlichen Erben um einen Teil des Vermögens – oder gar das gesamte Vermögen – nach dem Tod des Erblassers zu bringen.  Ältere Menschen mit krankhaften Störungen, Demenz oder sonstigen Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit bieten sich perfekt für Erbschleicher an.

Eine Erbschleichung in der eigenen Familie ist eher selten, da das Erbrecht und die gesetzliche Erbfolge sich um eine faire Verteilung des Nachlasses bemüht – auch wenn das Testament des Verstorbenen anders lautet. Verwandte ersten Grades, also z.B. Ehepartner, Kinder (leibliche + adoptierte) und Geschwister, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teil des Erbes abhängig vom Verwandtschaftsgrad. 

Das  Hauptproblem ist, dass Erbschleicherei per se nicht strafbar ist. Die Erbschleicherei ist im StGB. nicht als eigener Straftatbestand aufgeführt und auch für die Angehörigen nur sehr schwer nachweisbar. Eine Anzeige wegen Erbschleicherei ist strafrechtlich mithin mangels Straftatbestand überhaupt nicht möglich, denn es gilt der Rechtsgrundsatz ‚keine Strafe ohne Gesetz‘. So bleibt es den möglichen Erben nur, andere konkrete Straftatbestände aufzudecken, um so den Erbschleicher zu überführen. Gleiches gilt für die ‚arglistige Täuschung‘. Auch das ist nur ein unbestimmter Rechtsbegriff des deutschen Zivil- und Verwaltungsrechts und greift bei Erbschleicherei nicht.

Die erfahrenen + rechtskundigen Detektive unserer Detektei können bei Verdacht von Erbschleicherei aber beweiskräftig helfen.

Betrug, Veruntreuung, Nötigung – alternative Straftatbestände

Das Strafgesetzbuch beinhaltet aber andere Delikte, denen sich ein Erbschleicher strafbar machen könnte. In Frage kommen – auszugsweise – Betrug (§263 StGB.), Nötigung (§240 StGB.), Urkundenfälschung (§267 StGB.) u.v.a.

Ob eine Anzeige dieser Tatbestände allerdings bei den Strafverfolgungsbehörden wirklich ernst genommen wird, oder ob man nur von ‚gierigen Angehörigen‘ ausgeht, die dem künftigen Erblasser sein ‚spätes Glück nicht gönnen‘, hängt von der lückenlosen Beweisführung ab. Denn – wie überall – gilt auch hier

‚wer behauptet, muss auch beweisen können.‘

Wenn Sie also die Erbunwürdigkeit des Erbschleichers durch das zuständige Nachlassgericht feststellen lassen möchten, oder ihren noch lebenden künftigen Erblasser selbst davon überzeugen möchten, brauchen Sie hieb und stichfeste Beweise.

Die Detektive unserer Detektei sind erfahren in Fällen potentieller Erbschleicherei durch eine wirkungsvolle Kombination von Ermittlungen und Beobachtungen (Observation) die wahren Motive des Erbschleichers zu enttarnen.

Sie können dann – als zu Recht besorgte Angehörige – dem künftigen Erblasser entweder die Augen öffnen, oder gerichtlich über das Nachlassgericht die Erbunwürdigkeit des Erbschleichers feststellen lassen, bzw. auch strafrechtliche Schritte wegen Betrug o.ä. einleiten.

Im Einzelfall wird das Gericht dann prüfen, ob Erbunwürdigkeit und Verwerflichkeit vorliegen und der potentielle Erbschleicher von der Verteilung des Nachlasses per Gericht ausgeschlossen wird.



Über den Autor: Robin Schellberg

Robin Schellberg

Robin Schellberg ist seit vier Jahren, nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als Fachinformatiker als Detektiv-Sachbearbeiter tätig, verfügt über mehrjährige praktische Observations- und Ermittlungserfahrung in ganz Deutschland und Europa

Herr Schellberg spricht neben deutsch auch englisch fließend und ist in ihrer Freizeit begeisterter Motorradfahrer.

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