Glossar: Betriebsspionage
Betriebsspionage ist die Auskundschaftung und Erlangung von Geheimnissen oder geschütztem Wissen von Unternehmen. Personen, die Betriebsspionage begehen, erlangen für ihr eigenes Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, da sie z.B. fremde Forschungsergebnisse ausnutzen können. Andere bereichern sich, indem sie die Informationen für viel Geld an die Konkurrenz weiter verkaufen. Bei der Aufdeckung dieser illegalen Vorgänge hilft die Detektei, in dem diese zur Täter-Ermittlung einen oder mehrere Detektive verdeckt in das Unternehmen einschleust.
Was ist eine Betriebsspionage oder Geheimnisverrat?
Betriebsspionage wird allgemein bezeichnet, wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens innerbetriebliche Angelegenheiten, Vorgänge und Geschäftsgeheimnisse an unbefugte dritte Personen weiter gibt. Wird der Fall der Betriebsspionage entdeckt, führt dies zur sofortigen Entlassung des Mitarbeiters und zur gerichtlichen Bestrafung mit Zahlung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Auch ist mit einer Schadenersatzforderung (wegen Betriebsspionage) des ehemaligen Auftraggebers zu rechnen.
Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
Am 18.04.2019 trat das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) zum Schutzvon Geschäftsgeheimnissen in Deutschland in Kraft. Hierin heißt es in §2, Abs. 1 ganz klar
Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Information, die
-
- a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen,
allgemein bekannt, oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und - b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
- c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;
- a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen,
Grundsätzlich ist dies zumeist im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters geregelt. Aber auch ohne eine schriftliche Regelung ist jede auf den Betrieb bezogene Information, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, geheim zu halten. Dies sind vor allem Informationen, die der Geschäftsinhaber selbst geheim hält. Informationen die nur ein bestimmter sehr kleiner Kreis von Mitarbeitern kennt, Daten der Buchhaltung, Personalangelegenheiten, Geschäftsbeziehungen, Kalkulationen und Aufschläge, Struktur der Firma, Herstellungsverfahren und innerbetriebliche Formulare. Auch die Gestaltung des Werbeauftritts auf der Homepage oder in Social Media Foren ist strikt geheim zu halten, wenn die Strategien nicht nach außen bekannt sind. Betriebsspionage bedeutet nicht nur aktiv der Spionage nach zu gehen. Sondern auch unbewusst Know-how der Firma weiter zu geben.
Welche Strafrechtlichen Konsequenzen entstehen bei Betriebsspionage?
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese Verschwiegenheit beginnt bereits mit der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag. Mitarbeiter die aktiv oder inaktiv Betriebsspionage begehen, können sofort gemäß § 626 GBG fristlos entlassen werden. Aber nach § 17 des UWG werden die Mitarbeiter auch noch zusätzlich bestraft, wenn Betriebsspionage oder die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen nachgewiesen werden kann. Hierbei sollte auch beachtet werden, dass nicht nur aktive Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sondern auch Rentner und Personen, welche selbst gekündigt oder das Unternehmen bereits verlassen haben.
Das Gesetz sieht bei Betriebsspionage eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahre vor, oder eine empfindliche Geldstrafe. Und wird der Verrat für die Verwertung im Ausland begangen, sieht das Gesetz sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Dies wird als besonders schwerer Fall der Betriebsspionage gewertet. Personen, die Mitarbeiter des Unternehmens zur Betriebsspionage anstiften oder dafür bezahlen, setzen sich ebenfalls einer Straftat aus. Schon die Anstiftung zur Betriebsspionage und die Verabredung ist eine Straftat nach § 17 oder 18 des UWG.
Betriebsspionage in der IT
Auch eine Betriebsspionage in der IT ist eine Straftat. IT Straftaten wie das Abfangen von Daten, kopieren von Datenbeständen oder die Sabotage des Computersystems mit einem Virus ist verboten. Hierbei hilft es dem „Hacker“ auch nichts, wenn er einen Server in China nutzt, so lange der Erfolg in Deutschland eingetreten ist. Hierfür unterstützt die Detektei Lentz mit der Hilfe von Experten IT Strafverfahren und kann durch eine einfache und verständliche Aufklärung der Betriebsspionage im Bereich IT den Richtern mit weniger Verständnis zum IT Strafrecht Hilfestellung gewähren. Da viele Staatsanwaltschaften und Gerichte mit der IT Materie nicht so bewandert sind, kann eine saubere Aufklärung durch eine Detektei mit zur schnellen sachlichen Aufklärung beitragen.
Wie kann ich Betriebsspionage aufklären?
Die Detektei Lentz® sollte Ihr erster Ansprechpartner sein, wenn es um die Aufklärung von Betriebsspionage geht. Sobald Sie einen Verdacht auf Betriebsspionage vermuten, müssen Sie aktiv werden. Unsere professionell ausgebildeten Detektive können schnell und sauber Betriebsspionage aufklären und einen Nachweis über die Weitergabe von Informationen nachweisen. Mögliche gerichtsverwertbare Beweise werden von unseren Wirtschaftsdetektiven gesammelt und vorgelegt. Zusammen mit Ihnen selbst werden die Beweise analysiert und Sie können zu jeder Zeit die Fotos, Beweise und Tätigkeitsberichte der Detektive im Lentz Membersclub® einsehen.
Ebenfalls empfiehlt es sich, bereits vor Eintritt einer Betriebsspionage das Unternehmen auf Schwachstellen von unserer Detektei analysieren zu lassen. So können wir Ihnen Empfehlungen und ein Schutzkonzept zur Vermeidung der Betriebsspionage unterbreiten. Schützen Sie Ihr Unternehmen vor unberechtigten Zugriffen, bevor ein Fall eintritt. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu uns auf.
Über den Autor: Marcus R. Lentz
Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Privatpilotenlizenz.
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