„Ja was fehlt Ihnen denn?“
Welche Fragen Arbeitgeber ihren krankgemeldeten Mitarbeitern nicht stellen dürfen und wie ein ZAD geprüfter Privatermittler – IHK Blaumacher dennoch rechtssicher entlarven kann.
Gerade in der kalten Jahreszeit fallen viele Mitarbeiter krankheitsbedingt aus. Aktuell ist sogar die telefonische Krankmeldung, d.h. ohne persönlichen Arztbesuch, noch möglich, was es unehrlichen Mitarbeitern erleichtert und die ohnehin geringe Hemmschwelle noch weiter sinken lässt.
Krank, oder nicht krank. Das ist häufig die Frage?
Arbeitgeber haben grundsätzlich ein Recht darauf zu erfahren, wie lange der erkrankte Mitarbeiter voraussichtlich nicht arbeiten kann. Was genau dem Mitarbeiter fehlt, muss dieser seinem Chef allerdings hingegen nicht verraten.
Welche rechtlichen Regelungen im Detail gelten und wie Arbeitgeber vorgehen können, wenn sie vermuten, dass ein Mitarbeiter krankfeiert.
Spätestens ab dem vierten Krankheitstag dürfen Arbeitgeber von erkrankten Mitarbeitern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verlangen. Einige Unternehmen fordern die AU sogar schon ab dem ersten Tag – auch das ist rechtlich zulässig. Eine zweite Version des „Gelben Scheins“ geht an die Krankenkasse. Im Gegensatz zu der Bescheinigung für die Krankenkasse enthält das Dokument für den Arbeitgeber jedoch keine verschlüsselten Angaben zur Diagnose.
Darf der Arbeitgeber nach dem Grund für die Krankschreibung fragen?
In vielen Unternehmen ist es daher üblich, dass sich der Chef und die Kollegen aus Interesse nach dem Grund für eine Krankschreibung erkundigen. Das ist zwar nicht verboten, doch Arbeitnehmer sind nicht dazu verpflichtet, die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Darüber hinaus haben Mitarbeiter auch das Recht, die Antwort komplett zu verweigern, wenn sie sich zu ihrer Erkrankung nicht äußern möchten. Sie müssen lediglich angeben, für wie lange sie voraussichtlich ausfallen werden. Eine Nachfrage beim behandelnden Arzt sollten Arbeitgeber unterlassen, denn für Diagnose und Therapie gilt das Arztgeheimnis.
Auskunftsrecht für Arbeitgeber bei Corona
Darüber hinaus gibt es aber auch Krankheiten, für die die sogenannte Meldepflicht greift. Beispiel Corona: Eine Erkrankung an COVID-19 muss der Arzt sofort dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Bestand an der Arbeitsstätte ein potenzielles Ansteckungsrisiko, hat der Arbeitgeber das Recht, die Diagnose zu erfahren.
In diesem Fall besteht sogar eine Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, die Diagnose zu melden, damit dieser entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Kollegen vornehmen kann. Weitere Krankheiten, die der Meldepflicht unterliegen, benennt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 6.
Detektiveinsätze zum Nachweis von Lohnfortzahlungsbetrug sind als Beweis zulässig!
Was tun bei Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug?
Da krankgemeldete Arbeitnehmer in der Regel wirklich krank sind, sollten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein gewisses Maß an Vertrauen entgegenbringen. Vereinzelt wird dieses Vertrauen jedoch auch schamlos ausgenutzt: Immer wieder gibt es Arbeitnehmer, die im Lohnfortzahlungsbetrug ein Kavaliersdelikt sehen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als „gelben Urlaubsschein“ missbrauchen. Den wenigsten Mitarbeitern ist bewusst, dass dies ein Straftatbestand ist, der mindestens die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rückforderung der Detektivkosten u.a. nach §91 ZPO. als ‚Kosten der notwendigen Beweisführung‘ nach sich ziehen kann. Wenn der Arzt sogar gänzlich getäuscht wurde und die Krankheit im Behandlungszimmer, oder am Telefon nur simuliert wurde, kommt auch noch der strafrechtlich ebenfalls relevante ‚Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse‘ hinzu.
Von einer Eigenrecherche sollten Arbeitgeber absehen, selbst wenn sie an der Ehrlichkeit eines Mitarbeiters zweifeln. Denn die Privatsphäre des verdächtigen Mitarbeiters muss unter allen Umständen gewahrt werden – anderenfalls kann es passieren, dass der Arbeitgeber selbst eine Straftat begeht. Die Beauftragung einer erfahrenen Detektei die ausschließlich zweijährig ausgebildete Detektive mit dem in Deutschland, Österreich und der Schweiz anerkannten Berufsabschluss ‚ZAD geprüfter Privatermittler – IHK‘ einzuschalten ist hingegen eine sichere Lösung. Denn seriöse Wirtschaftsdetektive kennen die Rechtslage und wissen, wie sie gerichtsfeste Beweise sammeln können, ohne dabei rechtliche Grenzen zu überschreiten. Arbeitgeber, die eine Detektei einschalten wollen, benötigen lediglich einen konkreten Verdacht, der den Einsatz der Ermittler rechtfertigt.
Rechtliche Schritte gegen Blaumacher
Wird ein Mitarbeiter beim Krankfeiern erwischt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und die Lohnfortzahlung für die Fehltage aussetzen. Möchte der Chef den Arbeitnehmer nicht mehr im Unternehmen beschäftigen, kann er ihm fristlos kündigen. Außerdem ist eine Anzeige wegen Lohnfortzahlungsbetrugs möglich. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer die Kosten für den Einsatz der Detektei tragen, wenn die Ermittler einen Lohnfortzahlungsbetrug nachweisen konnten.
Bilder: © Lentz & Co. GmbH
Über die Autorin: Frances R. Lentz
Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur und einem juristischen Studium eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin (IHK). Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).
In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.
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