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Morgens Bäcker, abends Barkeeper

Illegale Nebenjobs

Illegale Nebenjobs von Mitarbeitern können für Arbeitgeber zahlreiche Nachteile haben. Im Verdachtsfall dürfen Unternehmen eine Detektei einschalten.

Bis zum Beginn der Coronakrise ist die Anzahl der Nebenbeschäftigungen stark angestiegen. Grund hierfür sind beispielsweise finanzielle Engpässe oder auch der Wunsch, sich nebenbei noch etwas hinzuzuverdienen. Arbeitgeber sind in der Regel dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern das Einverständnis für Nebenjobs zu erteilen – doch es gibt Ausnahmen: Manche Tätigkeiten und sogar Ehrenämter darf der Chef verbieten.

Ignoriert der Betroffene dies, liegt eine illegale Nebenbeschäftigung vor und Arbeitgeber können rechtliche Schritte einleiten.

Was ist eine Nebentätigkeit?

Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Job einer weiteren Beschäftigung nachgehen. Hierzu zählen beispielsweise eine selbstständige Tätigkeit, eine Anstellung bei einem anderen Unternehmen, z.B. als Möbelpacker (Beispielbild) aber auch eine zweite Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit bezahlt oder unbezahlt ist – auch Ehrenämter und unentgeltliche Tätigkeiten können demnach als Nebentätigkeiten gelten.

Welche Nebentätigkeiten dürfen Arbeitgeber ablehnen?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Freizeit nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten. Solange im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, dürfen sie daher ohne die explizite Einwilligung ihres Hauptarbeitgebers einer Nebentätigkeit nachgehen. Doch es gibt auch spezielle Fälle, in denen der Arbeitgeber das letzte Wort hat. Nämlich dann, wenn sich die Nebentätigkeit auf die Ausübung des Hauptjobs auswirkt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebenbeschäftigung nicht ausreichend Schlaf bekommt und dauernd übermüdet ist oder wenn er mit der Nebentätigkeit der Reputation seines Hauptarbeitgebers schadet. Ein weiterer Grund für ein Verbot der Nebenbeschäftigung: Der Arbeitnehmer sucht sich eine zusätzliche Tätigkeit im selben Geschäftsfeld. Denn damit tritt er in Konkurrenz zu seinem Hauptarbeitgeber. Arbeitgeber dürfen Beschäftigungen, die dem Wettbewerbsverbot unterliegen, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagen. Wichtig ist außerdem, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden – nur dann ist die Ausübung eines Nebenjobs zulässig.

Was gilt für den Nebenjob im Krankheitsfall?

Spricht keiner dieser Gründe gegen die Nebentätigkeit, dürfen Arbeitnehmer sie parallel zum Hauptjob ausüben. Vorsicht ist jedoch bei Arbeitsunfähigkeit geboten. Denn krankgeschriebene Mitarbeiter dürfen sich nicht genesungswidrig verhalten. Ob die Nebenbeschäftigung bei Krankheit weiter ausgeführt werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Ein Beispiel: Eine Frau arbeitet hauptberuflich als Programmiererin. Nebenbei ist sie Sängerin in einer Band, die häufig für Events gebucht wird. Wenn sie wegen einer Sehnenscheidenentzündung am Handgelenk im Hauptjob krankgeschrieben ist, darf sie ihre Nebentätigkeit trotzdem ausüben, solange ihre Genesung dadurch nicht gefährdet ist. Wenn sie hingegen trotz Krankschreibung Beiträge für Fachmagazine schreibt, ist von einem genesungswidrigen Verhalten auszugehen.

Detektiveinsatz bei illegalem Nebenjob

Eine illegale Nebenbeschäftigung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn Mitarbeiter dauerhaft überlastet wirken. Vielleicht bemerkt der Arbeitgeber auch, dass ein Mitarbeiter heimlich die firmeneigenen Tools für andere Zwecke nutzt, dass er interne Datensammlungen unauffällig in der Aktentasche verschwinden lässt oder dass plötzlich viele Stammkunden keine Aufträge mehr erteilen. Besteht ein konkreter Verdacht, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Detektei mit der Observation des verdächtigen Mitarbeiters zu beauftragen. Seriöse Wirtschaftsdetektive ermitteln diskret, ohne rechtliche Grenzen zu überschreiten. Sie beobachten den Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeiten und sammeln gerichtsfeste Beweise für seine unerlaubte Nebentätigkeit. Hiermit kann der Hauptarbeitgeber rechtliche Schritte einleiten, etwa eine Abmahnung des Mitarbeiters oder sogar eine fristlose Kündigung. Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen verhältnismäßig sind, hängt dabei immer von den konkreten Auswirkungen der unerlaubten Nebentätigkeit auf den Hauptarbeitgeber ab. Generell verboten ist natürlich Schwarzarbeit.

Bilder: © Lentz & Co. GmbH

Über den Autor: Robin Schellberg

Robin Schellberg

Robin Schellberg ist seit vier Jahren, nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung als Fachinformatiker als Detektiv-Sachbearbeiter tätig, verfügt über mehrjährige praktische Observations- und Ermittlungserfahrung in ganz Deutschland und Europa

Herr Schellberg spricht neben deutsch auch englisch fließend und ist in ihrer Freizeit begeisterter Motorradfahrer.

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