Und täglich lärmt der Nachbar
Wann Krach vom Nachbarn nicht mehr toleriert werden muss und was Betroffene tun können
Das eigene Zuhause ist für viele Menschen der Lebensmittelpunkt, gerade in Corona-Zeiten. Doch das heimische Glück kann empfindlich gestört werden, wenn der Nachbar mittags den Rasen mäht, lautstark mit dem Partner streitet, den Ton des Fernsehers voll aufdreht oder nächtliche Partys veranstaltet. Leider ist es für Lärmgeplagte nicht immer einfach, etwas gegen die Geräuschkulisse zu unternehmen. Wer rechtliche Schritte einleiten will, muss zweifelsfrei nachweisen können, dass der Krach das zulässige Maß übersteigt. Ein Detektiv kann dabei helfen, die Lärmbelastung zu dokumentieren.
Welche Ruhezeiten gelten?
Nachbarschaftsstreitigkeiten sind häufigster Punkt von zivilrechtlicher Streitigkeiten. Besonders während der Ruhezeiten, also zum Beispiel nachts oder an Sonn- und Feiertagen, ist Lärm tabu. Da die Ruhezeiten von Städten und Gemeinden vorgegeben werden, gibt es hierzu keine einheitliche bundesweite Regelung. Oft gilt jedoch, dass Anwohner zwischen 22 Uhr und 7 Uhr und mancherorts auch zur Mittagszeit Krach vermeiden müssen. Sind in der Hausordnung abweichende Ruhezeiten festgelegt, müssen sich die Bewohner des Hauses danach richten.
Was bedeutet Zimmerlautstärke?
Geräusche in der Eigentums- oder Mietwohnung sollten die Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Was genau darunter zu verstehen ist, ist jedoch von Fall zu Fall verschieden und hängt unter anderem von den baulichen Gegebenheiten ab: Für hellhörige Wohnungen gibt es strengere Vorgaben. Als grober Richtwert gelten tagsüber 40 Dezibel und in der Nacht 30 Dezibel. Gut zu wissen: Die Geräuschkulisse, die kleinere Kinder verursachen, ist rechtlich nicht als Lärmbelästigung einzustufen.
Was tun bei Ruhestörung?
Wenn sich ein Nachbar rücksichtslos verhält, müssen Betroffene das nicht hinnehmen. Auch wenn es vielleicht Überwindung kostet: Das persönliche Gespräch sollte der erste Schritt sein. Ist der Nachbar uneinsichtig, können Betroffene die Polizei informieren. In einigen Fällen bringt aber auch das keine Besserung. Bei regelmäßiger Ruhestörung haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Für den Ruhestörer kann außerdem ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro anfallen. Zur Durchsetzung ihrer Interessen benötigen Betroffene eindeutige Beweise – ansonsten haben sie gegen den Störenfried nichts in der Hand.
Lärmbelästigung mit einem Lärmprotokoll nachweisen
Damit die Lärmbelastung zweifelsfrei bewiesen werden kann, empfiehlt sich die Erstellung eines Lärmprotokolls, in dem die Geräusche und ihre Lautstärke über einen bestimmten Zeitraum hinweg festgehalten werden. Doch auch das Lärmprotokoll von Betroffenen ist vor Gericht nicht immer wasserdicht: Die Gegenseite kann es einfach anfechten. Hinzu kommt: Ohne ein professionelles Messinstrument ist es nicht möglich, den Schallpegel genau zu bestimmen. Wenn der Betroffene sehr sensibel ist, kann es außerdem sein, dass er die Geräusche viel intensiver und störender wahrnimmt als andere Personen. Die Gerichte gehen aber vom Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ aus.
Detektive als neutrale Zeugen bei Ruhestörung
Wichtig für die Beweisführung ist daher die Anwesenheit eines Zeugen. Detektive können diese Aufgabe übernehmen und bei der Erstellung eines Lärmprotokolls behilflich sein. Der Vorteil: Da Detekteien neutral und unbefangen sind, ist das von den Ermittlern erbrachte Beweismaterial juristisch verwertbar. Zusammen mit einer belastbaren Aussage des Detektivs, der die Ruhestörung bezeugt, kann die Ordnungswidrigkeit glaubhaft nachgewiesen werden.
Alle Privatdetektive, die für unsere Detektei Lentz in Fällen von Ruhestörung im Einsatz sind, nutzen zur Messung der Lautstärke geeichte und kalibrierte Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN EN 60651. Für die Beurteilung der tatsächlichen Lärmbelastung ziehen unsere ZAD geprüften Privatermittler (IHK) die DIN-Vorschrift 4109, die VDI-Richtlinie 2058 und die TA-Lärm als Orientierungshilfen heran.
Über den Autor: Marcus R. Lentz
Marcus R. Lentz, Jahrgang 1968, ist ZAD geprüfter Privatermittler (IHK), Mediator (Univ.) und sachverständiger Fachgutachter für das Detektei- und Bewachungsgewerbe und in dieser Funktion für zahlreiche Gerichte und Anwaltschaften als Fachgutachter tätig, seit 1987 als Privatdetektiv tätig; seit 1995 als selbständiger Detektiv und geschäftsführender Gesellschafter tätig und spezialisiert auf Ermittlungen und Internetrecherchen.
In seiner Freizeit ist der zweifache Vater viel und gern mit dem Motorrad unterwegs und Inhaber einer PPL(A)-Privatpilotenlizenz.
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