Glossar: Spycam
Eine Spycam (wörtlich übersetzt: Spionagekamera) ist eine üblicherweise digitale Foto- oder Videokamera, die so gestaltet ist, dass sie nicht als Kamera zu erkennen ist. Hierzu wird die eigentliche Kamera in einen unverfänglichen Gegenstand eingebaut, beispielsweise einen Rauchmelder, Bilderrahmen oder ein Feuerzeug. Möglich wird das durch die zunehmende Miniaturisierung der digitalen Kameratechnik, mit der selbst ein Kugelschreiber zu einer vollwertigen Spycam umgebaut werden kann. Offiziell wird eine Spycam als Überwachungskamera oder, bei größeren Modellen, als Wildkamera angeboten und ist im Internet ohne Probleme zu bestellen. Hierfür sind keine weiteren Nachweise des Käufers erforderlich, denn grundsätzlich ist der Erwerb und Besitz einer Spycam legal und nicht vom Gesetzgeber limitiert. Die einzige Voraussetzung für die Zulassung durch den Hersteller oder Importeur ist, dass die Spycam die aufgenommenen Bilder und Videos ausschließlich auf einem lokalen Speichermedium sichert.
Erwerb und Betrieb von Spycams häufig strafbar!
Die Kamera darf keine Daten per WLAN oder Funk übertragen. Denn in diesem Fall würde es sich bei der Spycam um eine genehmigungspflichtige Sendeanlage handeln, deren Besitz für Verbraucher im Regelfall verboten ist. Ausnahmen hiervon gelten nur für bestimmte Berufsgruppen wie Detektive. Dennoch werden auch solche Spycams im Internethandel angeboten, häufig von Händlern in anderen EU- oder Nicht-EU-Ländern, in denen die gesetzliche Situation den Handel mit solcher Überwachungstechnologie zulässt. Bereits der Erwerb einer solchen Spycam ist verboten, wenn die hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Der Einsatz von Überwachungskameras ist in Deutschland gesetzlich genau geregelt. Es wird dabei unterschieden zwischen der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Stellen, der Videoüberwachung am Arbeitsplatz und der Videoüberwachung zuhause und im Privatbereich.
Breites Angebot an Spycams mit unterschiedlichen Features für fast jeden Zweck
Bei frei verkäuflichen Spycams ist häufig eine USB-Schnittstelle an der Kamera, über die ein externer Speicher, zum Beispiel ein USB-Stick, angeschlossen werden kann. Viele Hersteller integrieren auch eine SD- oder Micro-SD-Karte, um die Aufnahmen zu speichern. Der Auslöser ist bei vielen Modellen mit einem Bewegungsmelder verbunden, der immer dann reagiert, wenn im Sensorbereich eine Bewegung registriert wird. In diesem Fall wird für eine vorher festgelegte Zeit die Videoaufnahme gestartet, oder es werden Fotos in einer vorbestimmten Frequenz aufgenommen.
Bei einigen Modellen ist zusätzlich oder alternativ zum Bewegungssensor ein Geräuschsensor integriert; andere sind dauerhaft aktiv und zeichnen die Umgebung ununterbrochen auf. Wie bei einer Dashcam im Auto werden die älteren Aufnahmen überschrieben, wenn die maximale Speicherkapazität erreicht wurde. Weil die Spycam möglichst unauffällig sein soll, wird auf ein Blitzlicht verzichtet. Um dennoch auch bei Dämmerung und Dunkelheit Bilder und Videos aufnehmen zu können, werden Kameras mit Nachtsichtfunktion eingesetzt. Diese sind mit IR-LED ausgestattet und können selbst bei völliger Dunkelheit Konturen und Details sichtbar machen. Allerdings ist deren Bildqualität nicht mit Tageslichtfotos oder gut ausgeleuchteten Aufnahmen zu vergleichen. Die Stromversorgung von Spycams erfolgt in der Regel über Batterien bzw. Akkus oder über ein Photovoltaikmodul, das die erforderliche Energie aus der Sonneneinstrahlung generiert.
Auffindung von Spycams
Die Suche und Auffindung von Spycams – zumindest der professionellen – ist Sache für ausgebildete, erfahrene Abhörschutztechniker. Schon seit 1995 erbringt unser Technischer Abschirmdienst die Auffindung von Spycams und Abhörtechnik als Dienstleistung europaweit.
Strafbarkeit beim Einsatz von Spycams
Der Einsatz von Spycams ist in fast allen Bereichen verboten und erfüllt sehr häufig die Straftatbestände des §22 KunstURHG. u.a. Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Gerade wenn diese Kameras verdeckt im höchstperönlichen Lebensbereich – also der eigenen Wohnung, dem eigenen Auto etc. – verbaut werden, drohen empfindliche Strafen, bei denen auch Gefängnis im § 201a StGB. ‚Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen‘ nicht mehr ausgeschlossen ist.
Über den Autor: Gernot Zehner
Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.
In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache im Einsatz. In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.
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