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Detektive im Einsatz – Ein Beitrag zum Thema Diebstahl von Materialien durch den Arbeitnehmer.

Bild: Diebstahl-Werkzeugdiebstahl-Detektei

Wann ist ein Diebstahl rechtlich vollendet?

von Dipl.-Jur. (Univ.) Haakon Dammann[1]

 

Anmerkung:
Auch wenn im Folgenden fast ausschließlich die männliche Form verwendet wird, so
gelten die Ausführungen selbstverständlich auch immer für die weibliche Form.

I.          Problemdarstellung
Wer kennt nicht die Situation, dass ein Notizzettel / ein DIN A4-Blatt aus dem Drucker oder Kopierer des Arbeitgebers – in Ermangelung an Alternativen – als Einkaufszettel für den privaten Einkauf nach dem Feierabend „zweckentfremdet“ benutzt wird? Oder ein Kugelschreiber des Arbeitgebers wird „gedankenverloren“ in die Handtasche / Innentasche des Sakkos gesteckt. Eine Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts löst zwei Pfandbons, die ihr nicht gehören, im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil ein[2].

Ist das schon ein vollendeter Diebstahl am Eigentum des Arbeitgebers oder ist das nicht als Bagatelle zu vernachlässigen?

Der folgende Artikel soll einen Überblick darüber geben, unter welchen Voraussetzungen ein strafbarer Diebstahl vorliegt. Ferner soll die Frage geklärt werden, ob es eine Geringwertigkeit gibt.

II.         Diebstahl, § 242 Strafgesetzbuch (StGB)
Dieser Paragraph dient dem Schutz des Eigentums an beweglichen Sachen.

1.         Vollendeter oder beendeter Diebstahl
Es wird zwischen der Vollendung und der Beendung eines Straftatbestandes unterschieden.

a)        Vollendeter Diebstahl
Ein Diebstahl ist in dem Moment vollendet, wenn der Täter alle im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat.
D.h. mit der Wegnahme der fremden Sache.

b)        Beendeter Diebstahl
Beendet ist der Diebstahl, wenn das gesamte Tatunrecht Abschluss findet.
D.h. wenn die Beute gesichert ist[3].

2.         Der Gesetzestext
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3.         Die Tatbestandmerkmale

a)        Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Ihr (ökonomischer) Wert ist ebenso wenig von Belang wie ihr jeweiliger Aggregatszustand (fest, flüssig oder gasförmig)[4] .

b)        Beweglich
Eine Sache ist beweglich, wenn es grundsätzlich möglich ist, sie von ihrem jeweiligen Standort zu entfernen[5].

c)        Fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie verkehrsfähig ist und nicht im Alleineigentum des Täters steht[6].

d)        Wegnahme
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams an der Sache[7].

aa)      Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über einen Gegenstand[8].

bb)      Gewahrsamsbruch
Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen oder zumindest ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers[9].

cc)      Begründung neuen Gewahrsams
Der Täter begründet neuen Gewahrsam, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen[10].

  • Vollendung der Wegnahme
    Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter ungehindert auf die Sache zugreifen kann[11].
  • Beendigung der Wegnahme
    Die Wegnahme ist beendet, wenn der Gewahrsam nicht nur begründet, sondern auch in einem gewissen Maße gesichert ist[12].
  • Begründung neunen Gewahrsams bei unauffälligen Sachen
    Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie beispielsweise Geldscheinen, Schmuckstücken usw., genügt im Allgemeinen schon ein Ergreifen und Festhalten für die Begründung neunen Gewahrsams[13].
  • Begründung neunen Gewahrsams an Sachen geringen Umfangs
    Sonst begründet der Täter an Sachen geringen Umfangs neuen Gewahrsam in der Regel schon, wenn er die Beute in seine Kleidung oder in ein leicht zu transportierendes Behältnis (Tasche, Koffer) steckt[14].
  • Begründung neunen Gewahrsams bei sperrigen oder sonst schwer beweglichen Sachen
    Bei sperrigen oder sonst schwer beweglichen Sachen sowie bei Gegenständen, die wegen ihrer Vielzahl auffälligen Abtransports bedürfen, ist neuer Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem fremden Machtbereich herausgeschafft hat[15] oder wenn er sie aus dem fremden Machtbereich ohne Gefahr der Behinderung oder Entdeckung herausschaffen kann[16]
  • Begründung neunen Gewahrsams an Kraftfahrzeugen
    Bei Kraftfahrzeugen genügt es in der Regel, wenn der Täter das Fahrzeug von dem Platz wegfährt, auf dem es der Inhaber des Gewahrsams abgestellt hatte[17]

e)        Vorsatz
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung[18].

f)         Zueignungsabsicht
Zueignung bedeutet die Inbesitznahme einer Sache mit dem Willen, sie nunmehr zumindest vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten (Enteignung)[19].
Wenn der Täter die Sache seinem eigenen Vermögen einverleibt und er die Sache nicht mehr an den Eigentümer zurückgelangen lassen will, so hat er Zueignungsabsicht.

  • Die Gebrauchsanmaßung (furtum[20] usus[21])
    Wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, um sie nach vorübergehender (und nicht beschädigender) Verwendung dem Berechtigten wieder in Erfüllung seines Herausgabeanspruchs zukommen zu lassen, begeht eine Gebrauchsanmaßung (furtum usus), die nur unter besonderen Voraussetzungen strafbar ist[22].

III.        § 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

1.         Zweck der Vorschrift
Die Vorschrift bezweckt eine Einschränkung der Strafverfolgung für Bagatelltaten des Diebstahls und der Unterschlagung[23].

2.         Der Gesetzestext
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

3.         Geringwertigkeit
Die Obergrenze der Geringwertigkeit schwankt derzeit in der Rechtsprechung zwischen 25,00 €[24], 30,00 €[25] und 50,00 €[26]

4.         Abgrenzung Diebstahl und Unterschlagung
Eine Unterschlagung begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz oder Gewahrsam hat, rechtswidrig zueignet.
Der Unterschied zum Diebstahl besteht darin, dass der Täter dem Berechtigten die Sache nicht wegnimmt, da er sie bereits bei sich hat.
Es handelt sich etwa um eine Unterschlagung, wenn jemand ein Fahrzeug mietet und nicht zurückgibt.

V.        Resümee
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Diebstahl mit der Wegnahme der fremden beweglichen Sache vollendet ist. Ferner gibt es im Rahmen eines Diebstahls keine Geringwertigkeit. Jeder Diebstahl ist grundsätzlich strafbar. Es spielt also keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer einen Kugelschreiber, einen Notizzettel, eine Briefmarke, einen Schraubendreher, einen Hammer oder eine Bohrmaschine des Arbeitgebers – und damit fremdes Eigentum – wegnimmt, um es für sich zu behalten. Auch der Griff in die Kaffeekasse ist strafbar. Einen Diebstahl als Kavaliersdelikt darzustellen, ist nicht sachgemäß.

Jeder Diebstahl von Eigentum des Arbeitgebers ist ein Ärgernis. Wenn es gehäuft zu solchen Straftaten kommt, so kann es zu großen materiellen Schaden für den Arbeitgeber führen. Um dieser Problematik entgegenzuwirken oder sie zu unterbinden, kann ein Arbeitgeber Taschen- und Kofferraumkontrollen[27] seiner Arbeitnehmer durchführen sowie Arbeitsplätze videoüberwachen[28] lassen.

 
 
[1]           Haakon Dammann ist freiberuflicher Dozent mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht.
Er ist als Lehrbeauftragter, Bildungsreferent in der Unternehmensschulung sowie in der Aus- und Weiterbildung tätig.
[2]           Fall „Emmely“ Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09
[3]           BGHSt Band 4, Seite 133
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen sind eine von den Mitgliedern des Bundesgerichtshofs herausgegebene, im Carl Heymanns Verlag, Köln, erscheinende Sammlung der wichtigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Strafrecht
[4]           Kindhäuser, LPK_StGB, § 242 Rdn. 5
Kindhäuser, Urs, Strafgesetzbuch, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2015 (zitiert: Kindhäuser, LPK-StGB, § … Rdn. …)
[5]           Kindhäuser, LPK-StGB, § 242 Rdn. 7
[6]           Kindhäuser, LPK-StGB, § 242 Rdn. 8
[7]           BGHSt Band 16, Seite 271 (272 ff)
[8]           BGHSt Band 16, Seite 271 (273 f)
[9]           BGHSt Band 16, Seite 271 (274)
[10]           BGHSt Band 16, Seite 271 (278)
[11]           Kindhäuser, LPK-StGB, § 242 Rdn. 53
[12]           Kindhäuser, LPK-StGB, § 242 Rdn. 54
[13]           BGHSt Band 23, Seite 254
[14]           BGHSt Band 26, Seite 24
[15]           BGH NStZ 1981, Seite 435
[16]           BGHSt Band 16, Seite 271 (276)
[17]           NStZ 1982, Seite 420
[18]           BGHSt Band 19, Seite 295, (298); BGHSt Band 36, Seite 1, (9 ff)
[19]           Kindhäuser, LPK-StGB, § 242 Rdn. 64
[20]           von lat. furtum, i, n. Diebstahl
[21]           von lat. usus, us, m. Gebrauch
[22]           Kindhäuser, LPK-StGB, § 242 Rdn. 105
[23]           Kindhäuser, LPK-StGB, § 248a Rdn. 1
[24]           BGHR StGB § 248a Geringwertig 1
[25]           OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, Seite 111
[26]           OLG Zweibrücken NStZ 2000, Seite 536
[27]           Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 09.07.2013 – 1 ABR 2/13
[28]           Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2013 – 2 AZR 797/11


Über den Autor: Patrick Davis

Patrick Davis

Der gebürtige 33jährige US-Amerikaner ist seit mehr als fünf Jahren bei uns im Team und ZAD geprüfter Privatermittler – IHK und sowohl im taktischen Ermittlungs- und Observationsdienst weltweit im Einsatz, als auch teils in der Mandantenbetreuung. Herr Davis spricht muttersprachlich deutsch und amerikanisches Englisch, hat lange Jahre im Ausland gelebt und gearbeitet und verbringt seine Freizeit gern im Freundeskreis und ist leidenschaftlicher Sportler.

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Die Lentz Detektei ist sehr kompetent und arbeitet effizient. Das Detektivbüro ist sehr zu empfehlen.
Jesko Luciano, 60329 Frankfurt am Main
Kundenstimme
Von Anfang bis Ende sehr gute, kompetente und auch menschlich integre Behandlung und Unterstützung.
M. Grammig, 21337 Lüneburg
Kundenstimme
Freundlich während der Telefon­gespräche, schnelle und kompetente Hilfe in unseren Firmen­belangen. Super Sache mit der WebAkte, dadurch wurde der Kommunikations­fluss optimiert und man konnte dem­ent­sprechend tag­gleich handeln, wenn er­forder­lich. Wir sind sehr zufrieden und sehr dankbar darüber uns für diese Detektei entschieden zu haben, denn hier waren wir in guten Händen.
Dr. Musa D., Düsseldorf
Eigene Ansprechpartner – kein Callcenter!
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Überdurchschnittlich hohe Aufklärungsquoten
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