Schwerpunkt: Mitarbeiterüberwachung
Wegen der Wirtschaftskrise befürchtet der Chef der Bundesagentur für Arbeit bis zu vier Millionen Arbeitslose in diesem Jahr. Nichts desto trotz oder vielleicht auch gerade deswegen stieg der Anteil der Aufträge zur Mitarbeiterüberwachungen in unserem Unternehmen im Jahr 2008 signifikant an. Grund genug für uns, einen Sondernewsletter zu diesem Thema zu veröffentlichen.
Die Möglichkeiten der Mitarbeiterüberwachung sind im 21. Jahrhundert vielfältig. Aber bei weitem nicht alles ist legal! Geschäftsführer und Firmeninhabern, die zur Übertreibung neigen, können leicht mit dem Gesetz und insbesondere mit dem Datenschutzrecht in Konflikt kommen.
Sicherheitskontrollsysteme beim Firmeneingang, Videokameras – Videoüberwachung – in den Büros oder in Lagerhallen. Hinzuziehung von automatischen Gesprächsaufzeichungssystemen der Telefon- und Internetnutzung, Zusatzgeräte die jeden Tastenanschlag am PC dokumentieren, spezielle Software die jede aufgerufene Internetseite im Hintergrund unbemerkt abfotografiert und dem Chef per E-Mail übermitteln sind nur einige technisch problemlos machbare Punkte.
Letztlich gibt es unendlich viele Möglichkeiten, den eigenen Mitarbeiter wirklich lückenlos und unbemerkt zu überwachen. Rechtlich aber gesehen, stößt man leicht an Grenzen. Der Firmenchef, der seine eigenen Mitarbeiter überwachen will, muß sich an die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel halten.
Stichprobenweise Kontrollen durchzuführen, ist erlaubt, wie z.B. die Stechuhr – aber nicht, wenn diese Kontrollen lückenlos durchgeführt werden.
Problematik Videoüberwachung
Damit eine solche Überwachungsmaßnahme überhaupt gerechtfertigt ist, müssen allerdings besondere Umstände vorliegen, die schlüssig begründet werden sollte. Vor allem reicht die bloße Motivation, die Mitarbeiter ständig im Blickfeld zu haben, für die Genehmigung einer permanenten Videoüberwachung der einzelnen Arbeitsplätze im Normalfall nicht aus. Weiterhin ist zwischen den technischen eingesetzten Mitteln zu unterscheiden. Während Videoüberwachung bei Ausschöpfung anderer Mittel und konkretem Verdacht – nicht jedoch zur lückenlosen Überwachung – ganz klar erlaubt ist, ist das
Mithören von Telefongesprächen
selbst bei einem konkreten Verdacht zum Schutz des unbeteiligten Gesprächspartners immer und ohne jede Ausnahme verboten! Nicht nur, dass so gewonnene Beweise vor Gericht nicht verwertbar sind (Beweisverwertungsverbot), dem Initiator einer solchen Aufzeichnung droht auch ein Strafverfahren.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zieht sich wie ein roter Faden durch alle Bereiche der Arbeit von seriösen Detekteien in Deutschland.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist das sog. berechtigte Interesse – Grundlage eines jeden Auftrages an eine Detektei.
Das
berechtigte Interesse
muss vom Auftraggeber glaubhaft dargelegt werden und wird im Auftrag schriftlich fixiert.
Als ein berechtigtes Interesse – i.S. des § 193 BGB – kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zum Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig erscheint.
Darf nun z.B. ein Geschäftsführer, dessen Angestellter seit Wochen krank macht oder sein Außendienstmitarbeiter falsche Spesenabrechnungen abgibt oder der Mitarbeiter der im Urlaub heimlich für die Konkurrenz arbeitet, einfach durch eine Detektei lückenlos überwacht werden?
Ja! – wenn ein konkreter Verdacht vorliegt (Bundesarbeitsgericht, 1ABR26/90).
Muss hierfür im Vorfeld der Betriebsrat gefragt werden?
Nein! – Die Einschaltung einer Detektei ist nicht genehmigungspflichtig durch den Betriebsrat. (Beschluß des BAG, Az. 1ABR26/90)
Soll jedoch dann der Mitarbeiter aufgrund der Feststellungen der Detektei entlassen werden, so muss dem Betriebsrat der komplette Detektiv – Tätigkeitsbericht zur Einsicht vorgelegt werden.
Wird die Zielperson überführt, muss diese sogar das Honorar der Detektei bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 A’Z’R 5/97).
Das BAG hat entschieden, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die – durch sein Fehlerhalten – das Tätigwerden eines Detektiv oder Detektei entstandenen erforderlichen Kosten zu ersetzen hat, wenn der Arbeitgeber wegen eines konkreten Verdachts gegen den Arbeitnehmer einer vorsätzlich vertragswidrigen Handlung überführt wird. (Urteil vom 26.3.91 BAG 1ABR 26/90.
Deshalb sollten Sie sich genau überlegen, wen Sie mit den Ermittlungen beauftragen. Erfahrung, umfassende Kenntnis über die jeweilige Rechtslage und eine fundierte zweijährige Ausbildung zum geprüften Detektiv (ZAD) sind der Garant für erfolgreiche, zeitnahe und vor allen Dingen gerichtlich verwertbare Ermittlungsergebnisse.
Wir verschaffen Ihnen diese gerichtsfesten Beweise, da wir ausschließlich geprüfte Detektive (ZAD) in Festanstellung zum Einsatz bringen und die Kooperation mit unqualifizierten Subunternehmern, Aushilfen, Rentnern, Ex-Polizeibeamten o.ä. grundsätzlich und ohne jede Ausnahme ablehnen.
Dies ist einer von vielen Punkten, die in unserem Unternehmen jährlich durch den TÜV geprüft und überwacht werden. Ebenso wird die ständige und kontinuierliche Aus- und Weiterbildung unserer Detektive durch den TÜV überwacht. So muss zum Beispiel jeder unserer Detektive jährlich eine gewisse Anzahl von Weiterbildungsstunden absolvieren, um ständig auf dem aktuellen Stand der Technik und der Rechtsgrundlagen zu sein. Hierzu besuchen unsere Detektive mehrmals jährlich Seminare und Weiterbildungsveranstaltungen mit internen und externen Referenten.
Dieses hohe Maß an kontinuierlicher Aus- und Weiterbildung unterscheidet unsere Detektei von den meisten Mitbewerbern am Markt und garantiert Ihnen gleichzeitig, dass die durch uns gefertigten Detektiv-Tätigkeitsberichte wirklich wasserdicht sind und vor Gericht als Beweismittel im Zweifel auch anerkannt werden.
Weitere Gerichtsurteile, die Ihre Entscheidung zur Überwachung eines Mitarbeiters festigen sollen, finden Sie auf unserer Website hier.
Über die Autorin: Frances R. Lentz
Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur und einem juristischen Studium eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin (IHK). Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).
In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.
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