§§ aus der Rechtsprechung §§
Besteht der Verdacht, dass jemand seine Versicherung betrügen will, darf diese Versicherung eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Betrüger die Kosten ersetzen. Das entschied das Amtsgericht München.
Die Versicherungsnehmerin und spätere Beklagte betreibt ein Reisebüro. Sie war berechtigt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Reiserücktrittsversicherungen an ihre Kunden zu vermitteln. Im Jahre 2006 meldete sie die Stornierung einer Reise bei einer Reiseversicherung, mit der sie in Geschäftsbeziehung stand und zeigte Stornierungskosten in Höhe von 3407 Euro an. Diese Reise war aber nie gebucht worden.
Da die eingereichte Schadenanzeige Ungereimtheiten enthielt, die von den Betreibern des Reisebüros auch nicht schlüssig erklärt werden konnten, beauftragte die Versicherung eine Detektei.
Die Detektei konnte nicht nur ermitteln, dass es den Reiseveranstalter gar nicht gab, sondern auch dass es sich bei dem angeblichen Kunden um den Vater der Versicherungsnehmerin handelte. Reisebuchungen in den fraglichen Hotels waren, wie die Detektei zutreffend ermitteln konnte, ebenfalls nicht vorhanden, die Ehefrau des angeblichen Reisekunden, der mitreisen sollte, hatte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar keinen Urlaub. Die Versicherung erstattete darauf hin Strafanzeige. Die Betreiberin des Reisebüros wurde auch rechtskräftig wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt.
Sie weigerte sich allerdings, die Kosten für die Detektei in Höhe von 1873,00 Euro zu bezahlen. Die Kosten seien nicht notwendig gewesen. Schließlich hätte die Versicherung die Ermittlungen auch selbst anstellen können. Es hätte auch ausgereicht, die Schadensregulierung einfach abzulehnen. Außerdem hätte eine Strafanzeige genügt, dann wären die Ermittlungsbehörden tätig geworden und die Kosten dort angefallen. Die Klägerin (die Versicherung), habe sich angemaßt, selbst Ermittlungen durchführen zu wollen und müsse daher auch die Kosten selbst tragen.
Der zuständige Richter beim AG München gab der Versicherung jedoch Recht: Dass jemand, den man betrügen wolle, sich darum kümmern dürfe, den Betrug abzuwehren, verstehe sich von selbst. Die Meinung der Beklagten, hier habe das Opfer die Interessen des Betrügers zu wahren und sich daher stets Gedanken zu machen, wie er die Kosten für den Betrüger gering halten könne, entbehre jeder Grundlage. Das Opfer sei berechtigt, jene Aufwendungen vorzunehmen, die es zur Abwehr für erforderlich halte. Die Beauftragung von Detektiven sei bei Verdacht von Versicherungsbetrug immer sachgerecht. Das Urteil ist rechtskräftig. Auch könne die betrogene Versicherung nicht darauf verwiesen werden, Sie habe mit eigenen Mitarbeitern die Ermittlungen durchführen müssen. Eine Versicherung darf sich fachkundigen Detektiven bedienen, welche in Ermittlungsfragen versiert seien, um derartige Sachverhalte gerichtsverwertbar und schlüssig aufzuklären. Auch sei der Rechnungsbetrag von 1.873,00 Euro nicht überhöht und angemessen und daher von der Beklagten vollständig zu tragen.
Urteil des AG München vom 24.3.2009, (AZ. 155 C 29902/08)
Über den Autor: Gernot Zehner
Der 57jährige Gernot Zehner ist Dipl.-Ing. Nachrichtentechnik, ausgebildeter Abhörschutztechniker, hat einen behördlichen Hintergrund und leitet unseren Technischen Abschirmdienst bereits seit dem Jahr 2000 hauptberuflich und führt mit seinem Team Lauschabwehr- und Abhörschutzeinsätze in ganz Europa durch.
In diesem Bereich ist Herr Zehner auch in der Mandantenbetreuung in deutscher und italienischer Sprache im Einsatz. In seiner Freizeit ist der zweifache Vater leidenschaftlicher Hobbyfunker und in seiner Gemeinde politisch sehr aktiv.
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