Anspruch auf Benennung des Auftraggebers bei heimlich angebrachtem GPS-Ortungsgerät…
Dem Besitzer eines KFZ, an dem von einer Detektei heimlich und ohne dessen Wissen ein GPS-Ortungsgerät angebracht wurde, welches von dem Besitzer entdeckt wurde, steht ein Anspruch auf Benennung des Auftraggebers dieser Maßnahme zu. Das Anbringen des Senders als solches, erfüllt jedoch keinen Straftatbestand und ist daher ohne strafrechtliche Konsequenz für die Detektei.Das Auskunftsverlangen des Klägers bezieht sich dabei auf die Vorbereitung und die Durchsetzung seines Rechts auf (vorbeugende) Unterlassung gegen einen – unbekannten – Dritten, nämlich den Auftraggeber der Detektei.Dies entschied das OLG-Koblenz am 30.05.2007 (Az. 1 U 1235/06)Das OLG-Koblenz hat damit auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Auskunftsantrag stattgegeben.
Über die Autorin: Frances R. Lentz
Frances R. Lentz, Jahrgang 1989, ist seit 2010 in der Detektei Lentz GmbH & Co. Detektive KG tätig. Sie absolvierte nach ihrem Abitur und einem juristischen Studium eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement und anschließend die zweijährige Ausbildung zur ZAD geprüften Privatermittlerin (IHK). Frau Lentz verfügt über langjährige Observationserfahrung im In- und Ausland und ist zudem ausgebildete Mediatorin (Univ.).
In ihrer Freizeit kocht und backt die Mutter eines Sohnes leidenschaftlich gerne, fährt Motorrad und liebt Wellness und lange Spaziergänge mit ihrem Hund.
Nehmen Sie Kontakt auf.
Das sagen unsere unsere Mandanten
Kundenbewertungen für Lentz GmbH & Co. Detektive KG
Sylvia M., 40479 Düsseldorf
Wilhelm R., Leipzig
Ilona C. , Bad Bramstedt